nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.06.2002; Aktenzeichen S 81 KR 1891/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Akupunkturbehandlungen.
Die 1969 geborene und schwerbehinderte Klägerin leidet u.a. an multiplen Nervenschädigungen mit Schmerzsyndromen und hierbei insbesondere an einem komplexen Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit starker Schmerzsymptomatik, u.a. im Lendenwirbelsäulenbereich.
Nachdem die Beklagte bereits mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 die Übernahme der Kosten für in der Zeit vom 17. August bis zum 5. Dezember 2000 durchgeführte Akupunkturbehandlungen abgelehnt hatte - die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2001 - S 72 KR 130/01 - und Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 - L 15 KR 9/02 NZB -) - beantragte die Klägerin am 6. März 2001 erneut die Erstattung der Kosten für weitere zehn in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis zum 1. März 2001 durchgeführte Schmerzbehandlungen mittels Akupunktur in Höhe von 718,20 DM. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2001, mit dem diese diesen Antrag unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 16. Oktober 2000 (BAnz Nr. 12 vom 18. Januar 2001) mit der Begründung ablehnte, Akupunkturbehandlungen gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, erhob die Klägerin am 2. April 2001 Widerspruch. Hierbei verwies sie auf die "Modellvorhaben" anderer Krankenkassen. Deren Patienten hätten keine Probleme mit der "Akupunktur auf Krankenschein".
Mit am 28. Mai 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben des die Klägerin behandelnden Arztes für Innere Medizin, Homöopathie und Akupunktur Dr. med. H-J N vom 17. Mai 2001 beantragte dieser im Namen der Klägerin die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von nochmals 718,20 DM für weitere zehn in der Zeit vom 8. März bis zum 10. Mai 2001 durchgeführte Akupunkturbehandlungen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 2. April 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 mit der Begründung zurück, dass Versicherte vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des vertragsärztlichen Systems grundsätzlich gehalten seien, ihre Krankenkasse zu befragen, ob eine Kostenerstattung erfolgen könne. Die Klägerin habe jedoch erst nach Abschluss der Behandlung einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Schon aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten in Höhe von 718,20 DM. Darüber hinaus komme aber eine Kostenerstattung deshalb nicht in Betracht, weil Akupunkturbehandlungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden könnten. Denn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe für diese Methode keine Empfehlung abgegeben. Ob die Methode im Einzelfall erfolgreich angewandt worden sei, sei ohne Belang. Der Bescheid vom 28. März 2001 sei daher nicht zu beanstanden.
Mit ihrer hiergegen am 15. Juni 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis zum 10. Mai 2001 durchgeführten 20 Akupunkturbehandlungen in Höhe von insgesamt 1.436,40 DM (2 x 718,20 DM = 734,42 Euro) begehrt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, die "beantragte Kostenübernahme für Akupunkturbehandlungen zu bewilligen".
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage dahingehend auszulegen sei, dass die Klägerin die Erstattung von Kosten in Höhe von 734,42 Euro unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehre. Diese Klage sei zulässig, aber unbegründet. Denn eine Kostenerstattung könne durch eine Krankenkasse nur erfolgen, wenn diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Dies bedeute, dass eine Kostenerstattung dann ausscheide, wenn der Versicherte sich die Behandlung außerhalb des Vertragssystems selbst beschaffe, ohne sich 1. vor der Behandlung mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und 2. ohne deren Entscheidung abzuwarten. Im vorliegenden Fall habe es die Klägerin bereits versäumt, schon vor Inanspruchnahme der Leistung einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten zu stellen.
Gegen das ihr am 21. Juni 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2002 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie neben der Kostenerstattung zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, ihr zukünftig Akupunkturbehandlungen als Sachleistung zu gewähren. Diesen Antrag habe das Gericht völlig übersehen. Jede Auseinandersetzung mit diesem Antrag fehle. Soweit das Sozialgericht...