nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 09.10.2002; Aktenzeichen S 31 RJ 2513/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist - nur noch - ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1953 geboren worden. Er erlernte in der DDR von 1971 bis 1973 den Beruf des Baumaschinisten, in dem er anschließend bis Juli 1990 tätig war. In den Folgejahren war der Kläger als Tiefbauer (März bis Juli 1991), Tiefbauhelfer (August 1991 bis Dezember 1993, März bis Oktober 1994) und Tiefbaufachwerker (August 1997 bis März 1998) tätig. Zum 21. April 1998 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung auf, die er in einer Veränderungsmitteilung gegenüber dem Arbeitsamt Berlin Nord als "Tiefbauer" bezeichnete. Arbeitgeber war die Firma W GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2001. Die Arbeitgeberin bezeichnete die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Arbeitsbescheinigung vom 12. Oktober 2001 als "Rohrlegerhelfer", in einer Auskunft vom 31. Mai 2001 für das Sozialgericht (SG) Berlin dann als "Rohrleger/Einsteifer - Kolonnenführer, Tiefbauarbeiter". Die Vergütung erfolgte nach der Tarifgruppe V/2.11 gemäß Anhang 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Seit 6. Dezember 1999 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Beim Kläger war seit 1980 eine Beschädigtenstufe nach DDR-Recht, seit 1987 die Stufe II wegen einer statisch-dynamischen Insuffizienz der Lendenwirbelsäule, anerkannt. Vom Versorgungsamt Berlin ist seit 1995 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (zuvor 50) anerkannt. Ein Neufeststellungsantrag vom Januar 2003 führte dazu, dass eine weitere Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 festgestellt worden war, ohne dass sich der Gesamt-GdB erhöht hätte.
Nachdem ein 1995 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Invalidität erfolglos geblieben war (Bescheid der Beklagten vom 22. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997), beantragte der Kläger im Januar 2000 erneut, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Durch Bescheid vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Ausgehend davon, dass der Kläger zuletzt als Rohrlegerhelfer gearbeitet habe, könne dahinstehen, ob der Kläger diese Tätigkeit noch ausüben könne. Denn er sei jedenfalls noch fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig zu verrichten. Vorausgegangen waren von der Beklagten veranlasste Begutachtungen durch die Sozialmedizinerin Dr. H (vom 1. März 2000) und den Chirurgen Dipl.-Med. P (vom 8. April 2000).
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Chirurgen Dr. J (vom 29. Januar 2001), der Internistin Dr. R (vom 5. Februar 2001 mit Fotokopien von zwei Entlassungsberichten des Evangelischen Krankenhauses H betreffend stationäre Behandlungen im Jahr 1999) und der Neurologin und Psychiaterin Dr. K (vom 20. Februar 2001 mit Fotokopie eines Arztberichts der C-Klinikum betreffend eine EMG-Untersuchung am 30. Oktober 2000) eingeholt, der Kläger selbst hat einen weiteren Bericht des V-Klinikums betreffend eine EMG-Untersuchung vom 11. April 2001 eingereicht. Ferner hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma W GmbH vom 31. Mai 2001 mit Ergänzung vom 13. Dezember 2001 erhalten.
Im Auftrag des Sozialgericht haben dann der Orthopäde Dr. W und der Internist K den Kläger begutachtet. Dr. W ist in seinem Gutachten vom 5. Juli 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben könne. Auf seinem Fachgebiet hat er ein degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 bei Zustand nach Nucleotomie 1979 und eine Peronäusparese links bei Polyneuropathie unklarer Genese diagnostiziert.
Der Arzt K ist in seinem Gutachten vom 30. April 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zu leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist. Er hat bei ihm (einschließlich fachfremder Diagnosen) eine hypertensive Herzkrankheit bei langjähriger arterieller Hypertonie (medikamentös reguliert), eine Adipositas, eine Hyperlipoproteinämie, eine Peronaeusparese links, eine Varikosis beider Beine, eine Belastungslumbalgie infolge Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule bei osteodegenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenprotrusion und Nukleotomie im Segme...