Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Einstrahlung. Entsendung. Beschäftigungsverhältnis. ausländischer Konzern. inländische Tochtergesellschaft
Orientierungssatz
Es liegt kein Fall der Einstrahlung gemäß § 5 SGB 4 vor, wenn bei konzerninterner Entsendung die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und sie das Arbeitsentgelt zahlt (vgl Urteil des BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Einzugsstelle zu Recht entschieden hat, daß für die Beigeladenen zu 1) bis 8) (im vorliegenden Rechtsstreit: Beigeladener zu 7.) in der Zeit von Januar 1989 bis zum April 1993 im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit für die Beigeladene zu 9) keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten bestanden habe und ob die mit Rücksicht darauf erfolgte Beitragserstattung an die Beigeladene zu 9) für das Kalenderjahr 1989 rechtmäßig ist.
Die Beigeladene zu 9) ist als Zweigniederlassung der K Bank mit Sitz in S/K in das Handelsregister bei dem Amtsgericht F am Main eingetragen. Sie betreibt seit 1970 in Deutschland mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen mit Ausnahme des Investmentgeschäfts Bankgeschäfte aller Art im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen -KWG- in einem vollkaufmännischen Betrieb. Die Hauptniederlassung in S wird seit 1989/90 als Aktiengesellschaft nach koreanischem Recht betrieben.
Der 1955 geborene Beigeladene zu 7) steht zu dieser Firma in S in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach einer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Februar 1996 abgegebenen Erklärung eines der Geschäftsleiter der Beigeladenen zu 9) wurde der Beigeladene zu 7) am 17. April 1989 nach Deutschland an die Zweigniederlassung entsandt, um dort die deutsche Bankausbildung kennenzulernen, um Erfahrungen im Auslandsbankgeschäft zu erwerben und um die Verbindung der Zweigniederlassung zur Zentrale sicherzustellen. Die Versetzung dieser Mitarbeiter nach Deutschland sei in der Regel für drei Jahre erfolgt; dies sei im übrigen der Zeitraum, nach dem alle Beschäftigten des Unternehmens, d.h. auch die der Zentrale in Seoul, an einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der Bank versetzt würden. Nach einem dreijährigen Auslandsaufenthalt müßten die entsandten Mitarbeiter zumindest wieder drei Jahre bei der Zentrale in K arbeiten, bevor ein neuer Auslandsaufenthalt in Betracht komme. Lediglich der Beigeladene zu 3) sei aus persönlichen Gründen nur zweieinhalb Jahre und die Beigeladenen zu 5) und 7) seien vier Jahre in Deutschland geblieben, um rechtliche Privilegierungen der EU-Banken in Europa zu studieren und die Zentrale danach zu beraten, ob der Aufbau eines Tochterunternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft in Europa sinnvoll sei.
Während ihrer Zeit in Deutschland würden die entsandten Mitarbeiter im übrigen viermal bis fünfmal innerhalb der Zweigniederlassung versetzt, um die unterschiedlichen Abteilungen wie Buchhaltung, Rechnungswesen, Kreditbereich und Dokumentenbereich kennenzulernen und die hier erworbenen Erfahrungen in S umsetzen zu können. Außerdem seien sie damit befaßt, Geschäftsberichte und Bilanzen nach koreanischem Recht zu erstellen und Kredite mit der Zentrale abzustimmen. Während der Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland habe das Arbeitsverhältnis der entsandten Beschäftigten in K uneingeschränkt mit allen Rechten und Pflichten fortbestanden; so seien auch Beförderungen und Gehaltserhöhungen während der Beschäftigungszeit in Deutschland ausschließlich von der Zentrale ausgesprochen worden. Dagegen hätten vertragliche Beziehungen zur Beigeladenen zu 9) nicht bestanden. Ebenso wie die Beigeladenen zu 1) bis 6) und der Beigeladene zu 8) habe auch der Beigeladene zu 7) voll und stets den Weisungen der Muttergesellschaft unterlegen und von der Zentrale vorgegebene Aufgaben erledigt; diese habe entsprechend auch Tantiemenentscheidungen zugunsten der Beschäftigten getroffen. Eine Weisungsbefugnis der Zweigniederlassung gegenüber den entsandten Mitarbeitern existiere demgegenüber nicht.
Die Entlohnung der entsandten koreanischen Mitarbeiter entspreche koreanischen Gepflogenheiten. Sie erhielten 17 Monatsgehälter, die von der Zentrale festgesetzt, für die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Korea und Deutschland ausschließlich in Korea Lohnsteuer gezahlt und von denen in Korea Rentenbeiträge abgeführt würden. Hinzu kämen noch Gehaltsansprüche für abgegoltenen Urlaub. Die Auszahlung der Nettogehälter erfolge über die Beigeladene zu 9) jedoch buchungsmäßig getrennt von den in Deutschland eingestellten Beschäftigten der Bank. Hierzu hat die Beigeladene zu 9) im Berufungsverfahren ergänzt: Das an die entsandten Mitarbeiter gezahlte Gehalt werde zum Teil in DM, zum Teil in nicht konvertierbar...