Orientierungssatz
Ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden und ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben, ohne daß er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erworben haben, dann kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht verlangen, daß der Versorgungsausgleich und damit die Belastung seines Versicherungskontos sofort rückgängig gemacht werden. Erst wenn für ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu erbringen sind, ist darüber zu befinden, ob gemäß § 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG eine Kürzung der Versorgung zu unterbleiben hat.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1665623 |
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