Leitsatz (amtlich)

1. Der Prämisse der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 1973-05-29 2 RU 17/71 = BSGE 36, 35), daß es an statistischen Erfahrungen für die Grenzwertbestimmung alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von Mofafahrern mangele, kann nicht mehr gefolgt werden.

2. Nach der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (Schewe/Schuster/Englert/Ludwig/Stertmann: Experimentelle Untersuchungen zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern, Blutalkohol 17, 298-328) ist der Schluß gerechtfertigt, daß bei Mofafahrern mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille mit solcher Regelmäßigkeit mit einer im allgemeinen auch erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu rechnen ist, daß in diesem Konzentrationsbereich die "absolute Fahruntüchtigkeit" eintritt.

3. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille führt nach dem Ergebnis dieser Untersuchung bei einem Mofafahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl OLG Hamm 1980-09-10 6 Ss 230/80 = Blutalkohol 18, 59).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660167

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