nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 27.05.2003; Aktenzeichen S 7 KR 169/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15. September 2001.
Die Klägerin, die seit 1992 als selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist, ist bei der Beklagten seit dem 01. Juni 1993, ab 01. Januar 2001 ohne Anspruch auf Krankengeld, freiwillig krankenversichert.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb einer Woche 497,56 DM für den Beitragsmonat Juni 2001 zu zahlen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Krankenversicherungsbeitrag von 433,44 DM, dem Beitrag zur Pflegeversicherung von 57,12 DM, einem Säumniszuschlag von 4,00 DM und einer Mahngebühr von 3,00 DM. Der Bescheid enthält außerdem die in kursiver Schrift gehaltene Mitteilung: "Beachten Sie bitte auch die beigefügten Hinweise zur Rechtslage, die Gegenstand dieses Bescheides sind. Unter "Folgen des Zahlungsverzuges" wird auf Seite 2 des Bescheides unter Bezeichnung der Rechtsvorschriften Folgendes ausgeführt: Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung Weiterversicherten endet kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden. Die Pflegeversicherung bei der Kaufmännischen Krankenkrasse endet mit Ablauf des Tages, an dem die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Sofortiger Verlust des Versicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung.
2. Eine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in aller Regel nicht möglich.
3. Verlust des Pflegeversicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung.
Mit weiterem Bescheid vom 16. August 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, 497,56 DM für den Beitragsmonat Juli 2001 möglichst innerhalb einer Woche zu zahlen.
Der Bescheid enthielt außerdem folgende Hinweise:
Unsere gesamte Forderung beträgt damit einschließlich der bereits angeforderten und noch nicht beglichenen Rückstände 995,12 DM.
"Bitte bedenken Sie:" Ihre KKH-Mitgliedschaft - und damit ihr Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung - endet kraft Gesetzes und unwiderruflich zum 15. September 2001, wenn Sie ihre Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie sich danach nicht mehr weiterversichern, auch wenn sie die Beiträge später nachzahlen.
...
Bitte lesen Sie unbedingt auch die nächste Seite dieses Bescheides; sie enthält wichtige Hinweise zur Rechtslage und zu den rechtlichen Folgen.
Auf Seite 2 des Bescheides werden dieselben Hinweise hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzuges wie im Bescheid vom 18. Juli 2001 gegeben.
Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält im Anschluss an den Bescheid vom 16. August 2001 folgenden Vermerk:
"Mitglied kommt am 21. August 2001 in die Geschäftsstelle und zahlt 1 ½ Beiträge ein."
Eine von der Klägerin am 28. August 2001 veranlasste Banküberweisung in Höhe von 497,56 DM an die Beklagte schlug wegen Angabe einer falschen Kontonummer fehl.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 18. September 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Betrag von 497,56 DM für den Beitragsmonat August 2001 innerhalb einer Woche zu zahlen.
Zugleich stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18. September 2001 das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Ablauf des 15. September 2001 fest. Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ende mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Die Klägerin habe die Beiträge nicht gezahlt. Sie sei mit den Bescheiden vom 18. Juli 2001 und 16. August 2001 jeweils auf die Folgen der fehlenden Beitragszahlung hingewiesen worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid vom 16. August 2001 sei zusammen mit dem Bescheid vom 18. September 2001 erst am 19. September 2001 zugegangen. Der Zahlungstermin sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Sie habe nunmehr am 19. September 2001 995,12 DM überweisen. Im Übrigen habe sie bereits nach Erhalt des Schreibens vom 27. August 2001 am 28. August 2001 einen weiteren Betrag von 497,56 DM bar bei der Postbank eingezahlt, der jedoch aufgrund der von ihr unrichtig eingetragenen Kontonummer bei der Beklagten nicht angekommen sei, wie ein Nachforschungsauftrag ergeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2001 wies die Bekl...