nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 16.03.2001; Aktenzeichen S 9 V 8/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der im ... 1926 in T. (B., damals R.) geborene Kläger kam als so genannter Kontingentflüchtling (jüdischer Emigrant) am 07. Juni 1996 nach Deutschland und wurde im Land Brandenburg sesshaft. Der Kläger ist Staatsbürger der Republik Moldau, ehemals UdSSR, und nach eigenen Angaben von Beruf Kandidat der philologischen Wissenschaften (Fremdsprachen) bzw. Ingenieur - Mechaniker - Wärmeenergetiker. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung des Landkreises B. - Ordnungsamt - vom 29. Juli 1996 und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Bezug von Sozialhilfe der Landeshauptstadt P.; Bescheid vom 15. Juli 1999. Durch Abhilfebescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 15. Juli 1998 wurden bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie die Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) wegen der Behinderungen: "Sehbehinderung li. und Gesichtsfeldeinschränkung bei Erblindung re. Auge"; "Hirnorganisches Psychosyndrom" und "Schwerhörigkeit bds." anerkannt.

Der Kläger beantragte am 21. Juni 1996 Beschädigtenversorgung nach dem BVG. In einem von ihm am 24. März 1997 unterzeichneten Formularantrag erklärte er u. a., er habe während des Krieges eine schwere Quetschung und zwei Verletzungen überstanden. Er leide an einer 50prozentigen Taubheit, Verletzung des rechten Auges - jetzt Blindheit - und schweren neurologischen Störungen (wegen der Quetschung). Die Quetschung habe er im Oktober 1944 in einer Siedlung namens L. erlitten. Später im Februar (vermutlich 1945) habe er Splitterverletzungen am Fuß und am rechten Auge erlitten. Er sei im Besitz eines Militärdokumentes der Invalidität mit 50 Prozent gewesen, das ihm aber infolge der Übersiedlung aus Moldau in die Bundesrepublik Deutschland von dem Kriegskommissariat von K. beschlagnahmt worden sei. Er habe jetzt keinen Nachweis mehr über seine Invalidität. Das schädigende Ereignis habe sich, als er als Soldat im 62. Luftwaffenregiment der Sowjetarmee tätig war, ereignet. Er sei vom 10. Oktober bis 20. November 1944 in einem Armeelazarett (Krankenhaus) wegen der schweren Quetschung und später noch einmal (18. Februar bis 05. März 1945) wegen der Splitterverletzung am Fuß und am rechten Auge dort behandelt worden.

Der Kläger erklärte am 29. Mai 1997 im Amt für Soziales und Versorgung Potsdam, er habe von 1944 bis 1970 in der Roten Armee gedient. Zum Zeitpunkt der Schädigung sei er Oberleutnant gewesen. L. heiße auf polnisch M. und liege im Gebiet von K ... Er sei im Oktober 1944 während der Kampfhandlungen verletzt worden. Er sei als Besatzung eines Flugzeugs, das angeschossen worden sei, notgelandet. Dabei habe er sich eine Gehirnerschütterung zugezogen, die in einem sowjetischen Lazarett behandelt worden sei. Nach ca. 2 Monaten sei er aus dem Lazarett (Militärhospital) entlassen worden. Am rechten Auge, in der Nase am Ausgang des Tränenkanals habe er eine Splitterverletzung erlitten. Der Splitter sei entfernt worden. Ca. 1985 sei er an einem Glaukom erkrankt. Ihm hätten die Ärzte gesagt, diese Erkrankung sei Folge der Splitterverletzung. Seit ca. 10 Jahren habe sich sein Hörvermögen verschlechtert. Er trage an beiden Ohren ein Hörgerät. Die Hörminderung führe er auf die Gehirnerschütterung zurück. Sein Nervensystem sei infolge der Gehirnerschütterung gestört. Seine Beschwerden äußerten sich in Zuckungen des ganzen Körpers, Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust und einen dröhnenden Kopf. Nach dem Krieg, 1949, sei er durch "Stalin" auf deutschem Boden verhaftet und in die UdSSR zurückgebracht worden. Er sei verurteilt worden und habe sechs Jahre in Sibirien Zwangsarbeit, überwiegend im Gleisbau, leisten müssen. Es sei ein verschärftes Lager gewesen. 1955 sei er entlassen und ca. 1958 rehabilitiert worden. Er habe wieder in der Roten Armee als Dolmetscher im Rang eines Offiziers gedient.

Der Kläger erklärte am 03. Juni 1997 auf Veranlassung des Beklagten, er verpflichte sich, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beizubehalten und unverzüglich einen Antrag auf Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft zu stellen. Der Beklagte, der einen Versorgungsanspruch nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 89 Abs. 1 BVG prüfte, zog u. a. Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers (Urologen Dr. F. vom Juni 1995, Facharztes-HNO Dr. Z. vom Juni 1997) sowie Auszüge aus den Schwerbehindertenakten des Kläge...

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