nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen S 9 KR 27/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils wird wie folgt gefasst: Die Bescheide vom 14. September 2000 und 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2001 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 aufgrund der Mitgliedschaft der Beigeladenen familienversichert war. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Familienversicherung des Klägers bzw. die Höhe der freiwilligen Beiträge im Zeitraum vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001.
Der im ... 1941 geborene Kläger ist der Ehemann der Beigeladenen, die im streitigen Zeitraum bei der Beklagten versichert war. Der Kläger war von Mai 1959 (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) bis 31. Dezember 1997 bei der H. Elektrostahlwerke GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Eine freiwillige Krankenversicherung bestand seit wenigstens Juni 1991. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld war er vom 01. Januar 1998 bis 07. September 2000 bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 01. November 2001 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.616,78 DM (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. September 2001).
Der Kläger erhält seit 01. Januar 1998 eine Abfindung in monatlichen Teilbeträgen, die ab September 2000 4.492 DM monatlich beträgt. Sie beruht auf der Betriebsvereinbarung 2/96 zwischen der H. Elektrostahlwerke GmbH und dessen Betriebsrat vom 01. Februar 1996 (Sozialplan). Nach § 4 Ziffer 3.1 Sozialplan wird aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz und § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz gezahlt, die sich aus 80 v. H. ab Vollendung des 55. Lebensjahres, 85 v. H. ab Vollendung des 57. Lebensjahres und 90 v. H. ab Vollendung des 58. Lebensjahres des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens errechnet. Hierauf werden u. a. Arbeitslosengeld und Beihilfen öffentlicher Stellen angerechnet, wenn sie wegen Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt und für den gleichen Zeitraum bewilligt werden.
Im September 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Familienversicherung. Er gab an, kein Einkommen zu haben. Auf Veranlassung der Beklagten legte er die Bescheinigung der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 11. September 2000 über monatliche Leistungen in Höhe von 400 DM nach dem M.-Union-Vertrag (MUV) vor. Am 14. September 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der Familienversicherung wegen der laufend ausgezahlten Entlassungsentschädigung gegenüber dem Kläger mündlich ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis sei ordnungsgemäß zum 31. Dezember 1997 gekündigt worden. Der Arbeitsplatz sei aufgrund der Reduzierung von Stahlkapazitäten, weswegen MUV-Leistungen gezahlt würden, weggefallen. Deswegen habe er auch eine Entlassungsabfindung erhalten, die in der Sozialversicherung unbegrenzt beitragsfrei sei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gewährt würde. Da sie außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werde, unterliege sie daher nicht der Beitragspflicht.
Die Beklagte führte den Kläger (vorläufig) als freiwilliges Mitglied und setzte, weil der Kläger seine monatlichen Einnahmen hinsichtlich der Entlassungsabfindung nicht nachwies, mit Bescheid vom 20. Februar 2001 den Beitrag aus der höchsten Beitragsklasse ab 08. September 2000 bis 31. Dezember 2000 mit insgesamt 2.888,31 DM und ab 01. Januar 2001 mit monatlich 939,61 DM fest.
Der Kläger, der nur den Mindestbeitrag zahlte, verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - und legte verschiedene Unterlagen vor, u. a. die Betriebsvereinbarung 2/96 nebst Protokollnotiz hierzu, wonach gegen Abtretung der MUV-Beihilfeansprüche das sozialverträgliche Ausscheiden nach dem Sozialplan angeboten werde, und das Schreiben der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 28. Mai 1997 über die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Familienversicherung sei nicht möglich, denn die monatliche Entlassungsabfindung überschreite wohl die Grenze von 630 DM (Ost), ab 01. Januar 2001 640 DM (Ost und West) monatlich. Es sei zwar zutreffend, dass die Entlassungsabfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sei. Sie werde gerade für die Zeit nach dem Beschäftigungsende gezahlt und sei deswegen als monatliche Einnahme, soweit steuerliche Freibeträge überschritten würden, zu berücksichtigen. Für die somit allein in Betracht kommen...