Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 12.03.2001; Aktenzeichen S 6 RA 152/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.03.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf ihre Witwenrente.
Die am … geborene Klägerin ist Witwe ihres am … verstorbenen Ehemannes … – geboren am … (Versicherter). Sie betreibt ein Bekleidungsgeschäft für Wäsche, Mieder und Bademoden.
Auf ihren Antrag vom 03.01.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23.02.1996 beginnend ab 01.01.1996 große Witwenrente. Auf diese Rente wurde für die Zeit nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Ableben des Versicherten ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angerechnet.
Unter dem 10.06.1999 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie 1998 aus ihrem Gewerbetrieb Einkünfte in Höhe von … DM erzielt habe, die um einen Verlustvortrag von … DM zu mindern seien. Durch weitere Anzeige vom 09.06.2000 bezifferte die Klägerin ihre Einkünfte für 1999 auf … DM und reichte ihren Einkommenssteuerbescheid für 1998 vom 15.03.2000 zu den Akten, der für dieses Jahr Einkünfte aus Gewerbetrieb von … DM und einen Verlustabzug von … DM ausweist.
Daraufhin berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2000 rückwirkend ab dem 01.07.1999 neu, indem sie der Einkommensanrechnung für die Zeit ab 01.07.1999 ein Einkommen für 1998 in Höhe von … DM und für die Zeit ab 01.07.2000 ein Einkommen für 1999 in Höhe von … DM zugrunde legte, die danach für die Zeit ab 01.07.1999 sich ergebende und zu erstattende Rentenüberzahlung auf … DM sowie die monatliche Witwenrente ab 01.09.2000 auf … DM festsetzte. Den sodann über ihren Steuerberater am 19.07.2000 schriftlich und am 03.08.2000 fernmündlich gestellten Antrag der Klägerin, den im Steuerbescheid vom 15.03.2000 ausgewiesenen Verlustabzug bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 04.08.2000 ab. Zur Begründung ist darin ausgeführt, das Arbeitseinkommen eines Selbständigen für den Bereich der Sozialversicherung sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Dabei sei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen behandelt werde. Damit entspreche seit dem 01.01.1995 das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sei. Daher sei für das Kalenderjahr 1998 ein Arbeitseinkommen in Höhe von … DM zugrunde gelegt worden, welches auch bei der Rentenanpassung zum 01.07.1999 berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin erhob gegen den Rentenbescheid vom 06.07.2000 am 03.08.2000 und gegen den Bescheid vom 04.08.2000 am 07.09.2000 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr anzurechnendes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestimme sich nach § 15 SGB IV. Arbeitseinkommen sei danach der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, wobei das Einkommen maßgeblich sei, welches nach dem Einkommensteuerrecht als solches bewertet worden sei. Daher entspreche das Arbeitseinkommen ausschließlich dem zu versteuernden Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz (§ 2 EStG), der sich unter anderem nach Abzug des Verlustabzuges nach § 10 d EStG ergebe. Deshalb sei zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 1998 von dem in diesem Jahr ermittelten Gewinn von … DM der diesem Veranlagungszeitraum vorangegangene Verlust in Höhe von … DM abzuziehen. Danach ergebe sich für das Jahr 1998 ein geringeres Einkommen als in dem angefochtenen Rentenbescheid berücksichtigt worden sei. Für die Berechnung ab dem 01.07.2000 bzw. ab dem 01.01.2000 sei zu berücksichtigen, dass das zu versteuernde Einkommen im Jahre 1999 lediglich … DM betragen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2000 wies die Beklagte die vorgenannten Widersprüche zurück. Darin heißt es, das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen sei für den Bereich der Sozialversicherung der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der steuerliche Gewinn werde nach den §§ 4 und 5 EStG ermittelt. Nach welchem Verfahren der Gewinn zu ermitteln sei, richte sich danach, ob der Selbstständige zur Buchführung verpflichtet sei und Abschlüsse mache oder freiwillig Bücher führe (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG) oder nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sei und dies auch nicht freiwillig tue (§ 4 Abs. 3 EStG). Unbeachtlich sei nunmehr die bis zum 31.12.1994 geltende Abweichung vom Einkommensteuerrecht, wonach steuerliche Vergünstigungen bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Gewinns unbe...