Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Architekten
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Architekturbüro und einem für ein konkretes Projekt zuständigen Architekten. Zur Verjährung der Beitragsforderung.
Normenkette
SGB IV §§ 7, 25 Abs. 1; SGB III §§ 24-25; SGB X § 52 Abs. 1
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 18.04.2002) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2002 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2001 wird aufgehoben, soweit er die Beiträge für die Zeit vom 15.12.1994 bis November 1996 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) haben als Gesamtschuldner 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten. Die Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1) 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1), der als Architekt für die Klägerin vom 15.12.1994 bis 31.3.1998 tätig war, für die Zeit seiner Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher die Klägerin an die Beklagte entsprechende Beiträge abzuführen hatte.
Der Beigeladene zu 1) schloss mit der Klägerin am 9.12.1994 eine “Vereinbarung”. In dieser ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) ab 15.12.1994 als freischaffender Ingenieur für das Ingenieurbüro der Klägerin tätig werde. Die Einstellung erfolge unter der Bedingung, dass die Klägerin mit dem Bauvorhaben D.… an der Autobahn A 9/A 10 beauftragt werde und ende mit der vollständigen Abwicklung dieser Maßnahme. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit sei nach vorheriger Absprache beabsichtigt. Während dieser Zeit sei der Beigeladene zu 1) ausschließlich für das Ingenieurbüro der Klägerin tätig und dürfe keine weiteren Aufträge entgegennehmen. Der Beigeladene zu 1) sei verpflichtet, das Zustandekommen der Vereinbarung zu fördern und nicht zu gefährden; diesbezüglich fänden u. a. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1) gehöre unter anderem die örtliche Bauüberwachung nach § 57 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten während seiner Tätigkeit seien denen eines Arbeitnehmers ähnlich. Er sei z. B. weisungsgebunden und verpflichtet, alle ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und termingerecht auszuführen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage derzeit durchschnittlich 42 Stunden. Überstunden seien möglichst zu vermeiden und würden durch Freizeitausgleich abgegolten. Die Anzahl der Überstunden sei zum Monatsende schriftlich anzuzeigen. Er erhalte eine Vergütung in Höhe von monatlich 9.000 DM zzgl. MwSt.. Überstunden würden bis zu zwölf Stunden monatlich nicht vergütet. Sollte ein Freizeitausgleich nicht möglich sein, würden die verbleibenden Überstunden nach vorheriger Absprache abgegolten. Eine hiervon abweichende Regelung bedürfe grundsätzlich der Schriftform. Die Zahlung der Vergütung erfolge nach Rechnungsstellung. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stelle das Ingenieurbüro ein möbliertes Appartement zur Verfügung oder zahle einen Mietzuschuss zu einer selbst angemieteten Räumlichkeit. Das Ingenieurbüro gewähre Familienheimfahrten zweimal pro Monat und erstatte die notwendigen Reisekosten. Dem Beigeladenen zu 1) stehe ein Dienstwagen zur Verfügung. Er erhalte für 25 Tage pro Jahr bezahlten Urlaub. Der Urlaub werde gemeinsam mit dem Vertragspartner abgestimmt. Im Falle der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung sei der Beigeladene zu 1) verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen und bis zum Ablauf des dritten Tages ein ärztliches Attest einzureichen. Während der Erkrankung erhalte der Beigeladene zu 1) einen Anspruch auf Weiterzahlung seines Honorars für maximal zehn Kalendertage pro Jahr. Mündliche Abreden seien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform.
Eine Zusatzvereinbarung vom 9.1.1995 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) hatte zum Inhalt, dass der Beigeladene zu 1) immer monatlich 21 Arbeitstage mit 8,4 Stunden zu Grunde lege. Zwölf Überstunden würden hinzugerechnet, die im Pauschalhonorar enthalten seien. Mit Schreiben vom 8.6.1995 und 14.6.1995 führte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) zunächst aus, über eine Gehaltserhöhung sei noch keine Vereinbarung getroffen worden, man beabsichtige aber, über eine angemessene Erhöhung zu verhandeln. Kurz darauf teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) mit, ab Juni 1995 würde das Gehalt um 500 DM erhöht und am Ende des Jahres könne man eventuell eine Erfolgsprämie zahlen.
In einem Rechtsstreit vor dem Ar...