Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 18.04.1980; Aktenzeichen S 1 K 24/76) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 3) und 4) beim Kläger versicherungspflichtig tätig waren.
Die Beigeladenen, beide graduierte Ingenieure, waren beim Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, als Kfz-Sachverständige tätig.
In den im wesentlichen gleichlautenden Verträgen vom 19. Januar 1973 und 29. Dezember 1972, die die Beigeladenen zu 3) und 4) – … und … – mit dem Kläger geschlossen hatten, war u.a. folgendes vereinbart:
… und … werden als freie Mitarbeiter für die Erstattung von Gutachten aller Art für Kfz, Maschinen und Verkehr von dem Sachverständigenbüro des Klägers herangezogen; dem Kläger war es vorbehalten, … und … … je nach Auftragslage dort einzusetzen, wo es ihm erforderlich erschien; beide verpflichteten sich, auch in den damals im Aufbau befindlichen Büros in … und …tätig sein (Ziff. I des Vertrages).
… und … sind freiberuflich tätig, haben sich jedoch an die normale Büro zeit je nach Lage des Büros zu halten; sie verpflichteten sich, die übertragenen Aufträge umgehend zu erledigen, wobei kein Auftrag mehr als 3 Tage (bei … 5 Tage) in Anspruch nehmen durfte; beide verpflichteten sich, falls erforderlich, auch über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein; die Geschäftsführung lag ausschließlich beim Kläger (Ziff. II).
Beide erhielten als Vergütung bei den allein erstatteten Gutachten 20 %, bei gemeinsam erstatteten Gutachten 10 % der berechneten Gutachtengrundgebühren (ohne Nebenkosten); falls kein Firmenfahrzeug gestellt wurde, erhielten sie für Fahrten zwischen Büro und Auftragsort eine Km-Entschädigung. Alle übrigen Einnahmen standen dem Kläger zu. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall wurde eine „weitergehende Vergütung” nicht entrichtet. Soziallasten und Steuern hatten … und … selbst zu tragen (Ziff. III).
Der Kläger gewährte nach dem Vertrag den Beigeladenen jegliche Unterstützung zur Aus- und Weiterbildung. Im Fall des Beigeladenen Eberhardt übernahm der Kläger die Hälfte der dadurch entstandenen Kosten (Beschaffung von Literatur, Besuch von Seminaren und Kursen), der Beigeladene Blatter trug diese Kosten selbst, der Kläger verpflichtete sich jedoch zur Erstattung der Kosten, wenn der Vertrag durch … nicht vor 5 Jahren gekündigt würde (Ziff. IV).
Beiden Beigeladenen war eine weitere gleichgeartete Tätigkeit in jeglicher Form untersagt; sie hatten ihre Arbeitskraft allein dem Büro des Klägers zur Verfügung zu stellen; eine weitere berufliche Tätigkeit anderer Art, auch ohne Entgelt, bedurfte der schriftlichen Genehmigung des Klägers (Ziff. V Vertrag …, Ziff. VI Vertrag …).
Die Vergütung wurde monatlich im voraus in Höhe des zu erwartenden Anteils bei endgültiger Abrechnung am Quartalsende gezahlt. … erhielt monatlich mindestens 2.500,– DM als Vorauszahlung, für … war während der Ausbildungs- und Einarbeitungszeit ein Betrag von monatlich 1.600,– DM vereinbart (Ziff. VIII bzw. V).
Beide Beigeladene durften nach Vertragsende für die Dauer von 5 Jahren im Saarland, in den Bezirken … sowie im Umkreis von 150 km der einzelnen Büros keine gleichgeartete Tätigkeit in jeglicher Form (ob entgeltlich oder nicht) aufnehmen, ausüben oder sich daran beteiligen (Ziff. IX).
Die Beklagte hat nach einer Betriebsprüfung und nach Rückfrage bei der Beigeladenen zu 1) den Bescheid vom 22. Oktober 1975 erlassen. Darin hat sie die Ansicht vertreten, die Beigeladenen … und … seien abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und damit Sozialversicherungspflichtig; der Kläger wurde aufgefordert, Entgeltaufstellungen einzureichen.
Der Kläger hat hiergegen Widerspruch erhoben und geltend gemacht, die Beigeladenen … und … seien als freie Mitarbeiter tätig und daher nicht abhängig beschäftigt. Das ergebe sich im wesentlichen daraus, daß sie keine feste Arbeitszeit einhalten müßten; ihre Anwesenheit im Büro sei nur zur Annahme und Verteilung von Aufträgen (nach Absprache mit den anderen Mitarbeitern) erforderlich; die Gutachtenaufträge würden in eigener Verantwortung erledigt, die Einhaltung bestimmter Fristen sei von der Sache her notwendig. Die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit ergebe sich aus ihrer prozentualen Beteiligung an den Einnahmen sowie daraus, daß sie keinen Vergütungsanspruch für Urlaub und Krankheit hätten und ihre Einkünfte selbst versteuern müßten.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Bescheid vom 13. August 1976 wird ausgeführt, die von den Beigeladenen … und … ausgeübte Tätigkeit sei eine abhängige Beschäftigung. Beide seien daher versicherungspflichtig in der Krankenversicherung (soweit nicht Versich.-Freiheit wegen Überschreitens der JAV-Grenze bestehe), in der Angestellten- und in der Arbeitslosenversicherung.
Das Sozialgericht hat zu der Art der Tätigkeit der Beigeladenen … und … die Zeugen … ve...