Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Herstellung. Bildträger. Tonträger. Auftragsweg. Herstellen. Einfluss. Wunsch. Auftraggeber
Orientierungssatz
1. Unternehmen, die für das Fernsehen und den Rundfunk arbeiten und im Auftragswege Bild- und Tonträger herstellen, unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG.
2. Kommt das Unternehmen den Wünschen des Auftraggebers auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung oder mündlichen Abrede nach oder berücksichtigt es in Gegenwart eines Regisseurs/Redakteurs (des Auftraggebers) dessen Wünsche und Vorstellungen, so wird das Tatbestandsmerkmal des "Herstellens" nicht beeinflusst.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit ist, ob die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Film- und Videoproduktion tätig und Rechtsnachfolgerin der -- mit demselben Geschäftsbereich befasst gewesenen -- C Produktion GbR (Rechtsvorgängerin), die seit 1990 bestand (Gewerbeanmeldung vom 27. August 1990 beim Bezirksamt Hamburg-Nord) und sich, nachdem ihr vorübergehend auch P K und A P angehört hatten, zuletzt aus M K und C L, den jetzigen Geschäftsführern der Klägerin, als Gesellschaftern zusammensetzte.
Der Geschäftsführer K ist Kameramann von Beruf, der Geschäftsführer L hat sich nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann auf Fotografie spezialisiert und ist nach Angaben des Mitgeschäftsführers inzwischen auch als Kameramann tätig. L hatte gegenüber der Beklagten in einem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG im Jahre 1993 angegeben, dass er eine künstlerische Tätigkeit ausübe, was durch Drehbücher, Treatments und VHS-Kopien nachgewiesen werden könnte.
Die Klägerin stellt u.a. Auftragsproduktionen für den Norddeutschen Rundfunk, den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), für RTL und für Spiegel-TV her. Nach ihren Angaben erhält sie ihre Aufträge zu 80 bis 90 Prozent von öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten, die Restaufträge von anderen Auftraggebern, so genannten freien Produktionsfirmen. So hat die Klägerin zum Beispiel für die H GmbH einen Informationsstreifen gedreht. Ihre Geschäftsführer nehmen auch selbst die Funktion des Kameramannes wahr. Ansonsten engagiert die Klägerin fremde Kameraleute, die nach ihrem Vorbringen ihr ein entsprechendes Angebot unterbreiten und den Preis bestimmen, für den sie für die Klägerin tätig werden können. Das ist nach deren Vortrag ein von Auftrag zu Auftrag variierender Festpreis.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Mai 1997 gegenüber der Rechtsvorgängerin deren grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG fest; weil diese ein abgabepflichtiges, insbesondere mit der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern befasstes Unternehmen betreibe.
Im anschließenden Vorverfahren brachte die Rechtsvorgängerin hiergegen vor, sie betreibe keinesfalls ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern, sondern werde lediglich als Auftragnehmerin für öffentlich-rechtliche und private Fernsehanstalten sowie auch für freie Produktionsfirmen tätig. Diesen Auftraggebern stelle sie gegen Entgelt die für die Erstellung von Film- und Videoproduktionen benötigte Aufnahmetechnik, insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, und das hierfür benötigte technische Personal zur Verfügung. Das erstellte Videomaterial werde von ihr nicht weiter bearbeitet, weder geschnitten noch redigiert, sondern verbleibe nach der Durchführung des Auftrages unmittelbar bei den jeweiligen Auftraggebern. Sie selbst erbringe ausschließlich technische und weder künstlerische noch publizistische Dienstleistungen. Die Voraussetzungen der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG lägen deshalb nicht vor. Sie werde nur im Bereich der elektronischen Berichterstattung tätig. Die von ihr beauftragten Kameraleute und Tontechniker erbrächten ausschließlich technische Unterstützungsleistungen für die publizistische Tätigkeit der Auftraggeber. Die Tätigkeit der Kameraleute habe keinen eigenschöpferischen Inhalt.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 befreite die Beklagte die Rechtsvorgängerin bis auf weiteres von der Meldepflicht.
Sie vertrat gegenüber der Rechtsvorgängerin die Auffassung, dass diese abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG sei, weil sie Filme bzw. Videobänder u.ä. erstmals mit einer künstlerischen Leistung bespiele. Dabei berief sie sich u. a. auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 1993 (22 KR 500/90).
Die Rechtsvorgängerin hielt dem entgegen, dass aus der Eintragung im Gewerberegister, nach welcher als Gegenstand des Unternehmens Film- und Videoproduktion eingetragen war, nicht schon geschlossen werden dürfe, dass auch eine entsprechende Tätigkeit erfolge. § 24 KSVG biete im Übrigen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen feststellenden "Vorratsverwaltungsakt". Diese Bes...