Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung zweier anerkannter Berufskrankheiten mit einer einheitlichen MdE
Orientierungssatz
1. Eine nach Nr. 1310 BKV als Berufskrankheit (BK) anerkannte Erkrankung durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide hat u. a. Konzentrationsstörungen und eine vorzeitige Ermüdbarkeit des Versicherten zur Folge. Demgegenüber stellt eine berufsbedingte toxische Enzephalopathie eine BK nach Nr. 1317 BKV dar.
2. Nach § 73 Abs. 1 SGB 7 wird die Rente, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung ändern, in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Eine nach Nr. 1317 BKV als BK anerkannte Hirnleistungsschwäche wird nach drei Schweregraden eingeteilt. Eine solche zweiten Grades ist nach einer MdE von 30 % zu bewerten.
3. Wirken unterschiedliche Gefahrstoffe, die jeder für sich die Anerkennung einer BK rechtfertigen, zusammen und führen zur gleichen Erkrankung des Zielorgans - zentrales Nervensystem, Gehirn - , so liegt versicherungsrechtlich eine BK nach beiden BK-Tatbeständen und mit einer einheitlich zu bewertenden MdE vor.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang eine bei dem Kläger bestehende Berufskrankheit (BK) in Form einer toxischen Enzephalopathie dessen Erwerbsfähigkeit gemindert hat.
Der 1952 geborene Kläger war von 1968 bis 1972 als Betriebsschlosser in dem H. Betrieb der Firma B. (Fa. B.) beschäftigt und hierbei einer erheblichen Schadstoffbelastung (u.a. Dioxinen und Furanen - TCDD und Beta-HCH) ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1994 erkannte die Beklagte das Vorliegen der BK Nr. 1310 (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide) mit berufskrankheitenbedingten Befindlichkeitsstörungen (Konzentrationsstörungen und vorzeitige Ermüdbarkeit) an. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade wurde nicht festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1995 erkannte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1989 eine berufskrankheitenbedingte MdE von 20 v.H. an. Grundlage war das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 24. Januar 1995, der auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von einer MdE von 20 v.H. seit dem Jahr 1989 ausging. Auf Antrag der Beklagten untersuchte Dr. L. den Kläger im Jahr 2001 erneut. In seinem Gutachten vom 27. Februar 2002 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Berufskrankheitsfolgen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Der Kläger leide nach wie vor an Befindlichkeitsstörungen im Sinne einer toxischen Enzephalopathie 1. Grades, die Feststellung einer MdE von 20 v.H. sei nach wie vor angemessen. Ein mittel- oder höhergradiger Hirnschaden könne beim Kläger ganz sicher nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 machte der Kläger eine Verschlimmerung seiner berufskrankheitenbedingten Leiden geltend. Unter den 13. November 2011 erstattete Professor Dr. Z. für die Beklagte ein neurologisches Gutachten und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger neben Befindlichkeitsstörungen auch neuro-psychologisch-relevante Störungen (Gedächtniseinschränkungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinschränkungen) sowie eine Depression vorlägen. Zwischenzeitlich läge eine exogene toxische Enzephalopathie 2. Grades vor, es handele sich um eine BK nach Nr. 1317 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lebensmittel oder deren Gemische). Die MdE sei mit 30 v.H. einzuschätzen. Ein testpsychologisches Zusatzgutachten wurde von Professor Dr. M. am 20. Oktober 2011 erstattet. Dr. P. nahm unter den 30. November 2011 beratungsärztlich Stellung und führte aus, beim Kläger liege eine BK Nr. 1310 vor, die eine toxische Enzephalopathie mit einer MdE von 20 v.H. berücksichtige. Eine Erhöhung der MdE könne er aus den erhobenen Befunden nicht ableiten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 führte Professor Dr. Z. aus, die MdE sei auf 30 v.H. zu erhöhen. Er empfahl eine stationäre Behandlung der Depression und damit eine Abklärung des unfallversicherungsrechtlichen Zusammenhangs. Unter dem 16. Mai 2012 empfahl Dr. P. beratungsärztlich, die MdE von 30 v.H. anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 6. September 1995 und erkannte als weitere Folge der BK beim Kläger eine bestehende toxische Enzephalopathie vom Grad 2 ab 18. Mai 2010 an und stellte eine MdE von 30 v.H. ab 1. Juni 2010 fest.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein mit dem Ziel, die MdE auf 100 v.H. festzusetzen. Zur Begründung legte der Kläger unter anderem ein Gutachten...