Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Beachtung der Altersgrenze von 68 Jahren
Orientierungssatz
Die Altersbegrenzung nach § 95 Abs 7 S 2 SGB 5 gilt auch bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen.
Den im November 1991 gestellten Antrag des ... 1935 geborenen Klägers auf Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V> lehnte die Beklagte nach längerem Schriftwechsel mit dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 1995 ab. Die gesetzlich geforderte Leistungsfähigkeit und damit auch die Wirtschaftlichkeit sei aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. September 2000 abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die er kurz vor dem Verhandlungstermin damit begründet hat, dass die Erteilung der Genehmigung zu Unrecht versagt werde. Der Kläger sei für die Durchführung künstlicher Befruchtungen qualifiziert und biete auch Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Bei Vergleich der Erfolgsquote des Klägers mit denen anderer Ärzte habe das Sozialgericht nicht auf die Erfolgsquote insgesamt zurückgreifen, sondern den Kläger nur an der Quote bei niedergelassenen Ärzten messen dürfen. Es seien außerdem statistische Grundsätze nicht ausreichend beachtet worden. Tatsächlich erfülle der Kläger auch die im Rahmen der Genehmigung erforderliche Voraussetzung der Leistungsfähigkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V zu genehmigen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; hilfsweise über seine Qualifikation zur Durchführung künstlicher Befruchtungen Beweis zu erheben; hilfsweise festzustellen, dass ihm die beantragte Genehmigung hätte erteilt werden müssen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide sind der Auffassung, die Berufung des Klägers sei unbegründet.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2003 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht begründet. Die Erweiterung des Begehrens im Sinne der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten ist unzulässig.
Unabhängig davon, ob man der Begründung des SG folgt, scheitert der Hauptantrag des Klägers daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung bereits wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Kalendervierteljahres, in dem die Altersgrenze von 68 Jahren für eine Tätigkeit als Vertragsarzt gemäß § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V überschritten worden ist, welche ebenfalls für ermächtigte Ärzte gilt (§ 95 Abs. 4 Satz 3 SGB V), nicht erfüllt werden. Da es bei der angestrebten Genehmigung um die Versorgung von Kassenpatienten geht (Privatpatienten behandelt der Kläger bereits), gilt die Altersbegrenzung auch für diesen Bereich. Das wird im Übrigen dadurch gestützt, dass die Genehmigung nur Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zugelassenen Krankenhäusern erteilt werden darf (vgl. § 121a Abs. 1 SGB V) und, da der Kläger kein Krankenhaus oder eine Einrichtung nach §§ 117 ff SGB V bzw. eine sonstige Einrichtung betreibt, er die Genehmigung nur als zugelassener oder ermächtigter Arzt erteilt bekommen könnte. Die Beklagte ist deswegen auch nicht zu einer erneuten Bescheidung über die im Ermessenswege zu erteilende Genehmigung zu verurteilen.
Dem Beweisantrag ist nicht zu entsprechen, weil es wie oben ausgeführt auf die Frage der Qualifikation des Klägers nicht ankommt, da die Erteilung der Genehmigung bereits an dem Überschreiten der Altersgrenze scheitert.
Für die hilfsweise Erweiterung des Begehrens auf die Feststellung, dass dem Kläger die beantragte Genehmigung hätte erteilt werden müssen, fehlt es an der Zulässigkeit, weil der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung ein Feststellungsinteresse dargelegt hat und auch sonst ein solches Interesse nicht ersichtlich ist. Unabhängig davon, ob die E...