Entscheidungsstichwort (Thema)
KVdR. Beitragssatz aus Rente. Vereinigung von Krankenkassen nach dem Stichtag des 1. Januar eines Jahres. Bildung einer neuen Krankenkasse. Rückgriff auf Gründungstag
Orientierungssatz
Entsteht durch Vereinigung zweier Krankenkassen eine rechtlich vollkommen neue Krankenkasse nach dem Stichtag des 1. Januars eines Jahres (§ 247 Abs 1 S 2 SGB 5), so muß auf den Gründungstag zurückgegriffen werden, wenn er denn vor Juli eines Jahres liegt.
Tatbestand
Streitig ist in diesem Fall, nach welchem Beitragssatz nach der Vereinigung zweier Krankenkassen die vom Rentenversicherungsträger abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge zu bemessen sind.
Die Kläger zu 1. und 2. beziehen von der Beklagten jeweils Regelaltersrente.
Mit Bescheiden jeweils vom 07. April 1998 berechnete die Beklagte die Altersrenten der Kläger zu 1. und 2. neu und ermittelte Überzahlungsbeträge bei der Klägerin zu 1. in Höhe von 48,80 DM und beim Kläger zu 2. in Höhe von 126,20 DM. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, die Rente werde neu berechnet, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Nach Mitteilung der Krankenkasse bestünde seit dem 01. April 1997 ein höherer Beitragssatz. Dies führe dazu, dass die bisher nicht geleisteten Anteile an den Beiträgen für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung rückwirkend aus der Rente einzubehalten seien. Diese Beitragspflicht entstehe Kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob der Rentner gewußt hätte, dass aus seiner Rente Beiträge einzubehalten gewesen seien. Es sei vorgesehen, die rückständigen Beiträge für die Zeit von April 1997 bis April 1998 aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Diese Verrechnung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge sei nach § 255 Abs. 2 SGB V zulässig, soweit der Rentenempfänger nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde.
Tatsächlich waren die Kläger zu 1. und 2. ursprünglich bei der BKK Post versichert, die sich zum 01. April 1997 mit der Barkas BKK vereinigte zu "Die BKK Post". Die Satzung der neuen Krankenkasse vom 05. März 1997 wurde genehmigt durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 22. Mai 1997. Der allgemeine Beitragssatz im Beitrittsgebiet erhöhte sich auf 13,3% gegenüber 12,5%.
Gegen diese Neuberechnungsbescheide aus dem April 1998 erhoben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. am 20. April 1998 Widerspruch. Zur Begründung führten die Kläger unter anderem aus, ihr Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner habe am 01. Januar 1997 6,65% betragen. Erst mit der Rentenerhöhung zum 01. Juli 1997 sei der Beitragsanteil auf 6,25% gesenkt worden. Das sei völlig unverständlich. Wenn die Beklagte das jetzt beanstande, würde man sich fragen, was die BKK Post veranlaßt hätte, eine solche Absenkung vorzunehmen. Dafür seien sie als Rentner doch nicht verantwortlich. Sie müßten annehmen, dass das Postrentendienstzentrum, das die Rentenerhöhungsbescheide verschicke, sich über bestehende Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Beitragsanteils zur Krankenversicherung hinweg gesetzt hätte. Diese Dienststelle solle zur Nachzahlung der Beträge herangezogen werden, nicht aber sie als Rentner, die auf die Festsetzung des Beitragssatzes keinen Einfluß hätten.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. August 1998 bzw. 09. Dezember 1998 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, welcher Beitragssatz für die Höhe der Beiträge aus der Rente maßgebend sei, bestimme § 247 SGB V. Bis zum 30. Juni 1997 sei für die Bemessung der Beiträge aus der Rente der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrundezulegen. Dieser sei durch das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum Stichtag "01. Januar" festgestellt worden und hätte vom 01. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gegolten. Ab dem 01. Juli 1997 sei für die Beitragsbemessung aus der Rente der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert sei (individueller Beitragssatz). Auch für den individuellen Beitragssatz gelte die Stichtagsregelung "01. Januar" sowie die Geltungsdauer vom 01. Juli bis zum 30. Juni.
Eine vorzeitige Änderung des Beitragssatzes sei unter anderem möglich, wenn sich mehrere Betriebskrankenkassen (hier: BKK Post und Barkas BKK) zu einer gemeinsamen neuen Betriebskrankenkasse (hier: BKK Post) auf der Grundlage des § 150 SGB V freiwillig vereinigen würden; eine freiwillige Vereinigung sei nur möglich, wenn die vor der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde der Betriebskrankenkasse den Beschluß zur Vereinigung genehmigt hätte. Die Vereinigung sei im Fall der Kläger zum 01. April 1997 wirksam vollzogen, so dass die bisherigen Betriebskrankenkassen ab diesem Zeitpunkt ihre Rechtsfähigkeit verloren hätten. Mit der Vereinigung hätte die neu entstandene Betriebskrankenkasse unter anderem einen einheitlichen Beitragssatz in H...