nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 30.10.2001; Aktenzeichen S 3 U 119/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 30. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass seine Beschwerden - Missempfindungen und Kribbeln in den Beinen, Schwindelerscheinungen, Antriebsarmut, Gedächtnisstörungen (seine Angaben gegenüber Prof. Dr. C.) - Folgen der Berufskrankheit (BK) Nrn. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) oder 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sind. Außerdem begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verletztenrente.
Der im August 1936 geborene Kläger war zunächst als Schiffsjunge, Arbeiter, Schweißer und Bauhelfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Von 1964 bis 1982 war er bei dem Bauunternehmen Hockmann als Maler und Maurer beschäftigt (Auskunft der Firma D. vom 16. Juni 1993; Bericht des technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 3. August 1993). Dort hatte er u.a. Kontakt mit Holzschutzmitteln, Eternit und Rhepanol (Auskunft der Firma D. vom 21. August 1992). Nach den Ermittlungen des TAD war er auch bei anderen Arbeitgebern gesundheitsgefährdenden Stoffen, u.a. Holzschutzfarben, ausgesetzt (Bericht des TAD vom 3. August 1993). Seit 1983 war er arbeitslos, seit 1984 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit, seit 1987 wegen Erwerbsunfähigkeit (Angaben des Klägers gegenüber Dr. E., MDKN-Gutachten vom August 1987).
Im September 1992 machte der Kläger geltend, dass der Umgang mit den giftigen Substanzen in der Baubranche zu einer Schädigung des Zentralnervensystems und zu einem Bronchialleiden mit Asthma geführt habe. Im Februar 1993 erstattete Dr. F. die BK-Anzeige. Der Kläger stehe seit 1985 bei ihm wegen einer Vielzahl von Erkrankungen, u.a. wegen Sensibilitätsstörungen (polyneuropathieähnlich), in Behandlung. Er führte eine chronisch-obstruktive Bronchitis, eine Rhinitis, Augentränen und Schwindel auf den Umgang mit PCP und Lindan zurück (BK-Anzeige vom Februar 1993; Berichte vom 5. August 1994 und 1. November 1994).
Bereits im Mai 1979 hatte der Kläger häufigere Schwindelanfälle angegeben (Bericht des Dr. G., vom 15. Mai 1979). Im Rahmen einer stationären Behandlung im Sommer 1987 wurden diese auf eine wahrscheinlich cerebro-vasculäre Ursache zurückgeführt und weiterhin eine chronisch-obstruktive Bronchitis diagnostiziert (Bericht des Prof. Dr. H., vom 9. Juli 1987). Erkrankungen durch Toluol konnten bei Untersuchungen im Jahre 1981 nicht festgestellt werden (Bericht des Dr. I. vom 6. Juli 1981). Im September 1992 teilte der Kläger dem Neurologen J. mit, seit 2 - 3 Jahren unter Schwindel zu leiden, die allmählich zunähmen. Der Neurologe hielt die Gleichgewichtsstörungen für vereinbar mit einer cerebralen Schädigung, bedingt durch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Bericht vom 25. September 1992). Wegen des Verdachts auf hämorrhagischen Insult erfolgte im September/Oktober 1993 eine stationäre Behandlung des Klägers (Entlassungsbericht des K. vom 30. September 1993; Bericht des L. vom 25. Oktober 1993). Der Arzt für innere Medizin Dr. M. führte in seinem Gutachten vom 3. Januar 1994 die chronisch obstruktive Bronchitis mangels arbeitsplatzbezogener Beschwerden nicht auf eine berufliche Exposition zurück. Zudem bedinge die geringe Funktionseinschränkung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH. Zur Abklärung der Ursache der cerebro-vasculären Beschwerden empfahl er angesichts der anlagebedingten Risikofaktoren - Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Übergewicht - eine neurologische Begutachtung. Daraufhin zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, den Bericht des Neurologen N. vom 24. April 1981, die Behandlungsunterlagen des Dr. O. und den Bericht des Neurologen J. vom 9. Mai 1994 bei. Auf Grund der Stellungnahme des Landesgewerbearztes Dr. P. vom 14. März 1995 veranlasste die Beklagte ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 11. Mai 1996 mit elektroenzephalographischen, elektromyographischen und elektroneurographischen Zusatzgutachten des PD Dr. R. vom 12. April 1996. Prof. Dr. C. fand neurologisch keine wesentliche organische Störung. Die Beschwerden des Klägers seien nicht auf eine berufliche Exposition zurückzuführen, weil sie nach Beendigung der Berufstätigkeit nicht zurückgegangen seien, sondern vielmehr zugenommen hätten und die neuropsychologische, testpsychologische und neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise auf Störungen des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben habe. Nachdem Dr. P. (Stellungnahme vom 18. Dezember 1996) und Dr. S. (Stellungnahme vom 6. Februar 1997) dieser Beurteilung zustimmten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1997 die Anerkennung der BK Nr. 1302 ab. Die Erkrankung des Klägers sei nicht auf den beruflichen Umgang mit...