nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 15.02.2000; Aktenzeichen S 23 RI 311/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.
Der am 17. Juni 1948 geborene Kläger übte nach seinen Angaben von 1966 bis 1974 in der Türkei Schweißerarbeiten aus. In Deutschland war er von 1974 bis Januar 1994 als Elektroschweißer tätig. Zuletzt im Jahre 1984 legte er eine Schweißerprüfung nach DIN 8560 ab. Bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma I. in Bremerhaven, wurde er, ohne dass dem Lohn ein Tarifvertrag zugrunde lag, wie ein Facharbeiter bezahlt. Er führte allgemeine Schweißarbeiten durch, für die keine Prüfungen gebraucht wurden. Wenn nicht genügend Schweißarbeiten vorhanden waren, wurde der Kläger auch mit allgemeinen Schlosserarbeiten betraut. Er wurde wegen Arbeitsmangels entlassen und ist seit 10. Januar 1994 arbeitslos.
Im März 1996 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenleiden sowie ein Hüft-, Knie- und Handge-lenksleiden. Die Beklagte zog ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 1. September 1994 (Arzt J.) bei und holte einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. K. vom 3. Juli 1996 ein. Der Orthopäde Dr. L. erstattete im Auftrag der Beklagten ein Gut-achten vom 15. August 1996. Darin diagnostizierte er eine schwere posttraumatische Arthrose des linken Handgelenks, zunehmend auf die Handwurzel übergreifend, eine fortgeschrittene Koxarthrose links mit erheblicher Deformierung des linken Hüftkopfes, sekundäre Lumbalgien und einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links. Der Gut-achter vertrat die Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als Schweißer arbeiten. Er könne aber vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten, vor allem unter Einsatz der rechten Hand, links nur hilfsweise, ohne ständiges Stehen, häufiges Bücken oder Hocken und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in engen Räumen; aufgrund der Hüftgelenksarthrose sei er nicht mehr in der Lage, größere Strecken zurückzulegen. Der Internist Dr. M., der den Kläger ebenfalls untersuchte, diagnostizierte zusätzlich ein Übergewicht und eine Gastropathie bei Analgetika-Aufnahme und kam im Übrigen zu der gleichen Leistungseinschätzung wie der Vorgut-achter.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. September 1996 mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-markts in wechselnder Körperhaltung und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand verrichten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bezog sich der Kläger auf ein Gutachten des Orthopäden Dr. N. vom 2. Juni 1997, welches in einem Rechtsstreit nach dem Schwer-behindertengesetz für das Sozialgericht (SG) eingeholt worden war. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft vom 25. November 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1997 zurück; als angelernter Arbeiter sei er beispielsweise auf Tätigkeiten als Packer, Etikettierer oder Lagerarbeiter verweisbar.
Der Kläger hat am 13. Oktober 1997 Klage beim SG Bremen erhoben. Er hat die Be-scheinigung über die bereits erwähnte Schweißerprüfung (vom 16. März 1984) einge-reicht. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, er habe früher auch weitere Prüfun-gen abgelegt, die Unterlagen seien bei den früheren Arbeitgebern verblieben. Er könne daher allenfalls auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die seitens der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe weder einen Beruf erlernt noch eine längere Anlernzeit absolviert. Er könne einem gelernten Schmelzschweißer auch deshalb nicht gleichgestellt werden, weil er nicht in allen Schweißverfahren praktische und theoretische Kenntnisse besitze. Allein die Entlohnung als Facharbeiter reiche nicht aus, um von einem qualifizierten Berufsschutz ausgehen zu können.
Das SG Bremen hat Befundberichte des Orthopäden Dr. K. vom 4. Februar 1998 und des praktischen Arztes Dr. O. vom 24. März 1998 eingeholt. Herr Dr. K. hat u. a. ange-geben, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hand sei im Rahmen jeder Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Das SG hat ferner eine Auskunft des Arbeitsamts Bremerhaven vom 5. März 1999 und eine Auskunft des Senators für Arbeit (Tarifregister) zu den Stundenlöhnen nach dem Lohn-rahmentarifvertrag für die Metallindustrie im Unterwesergebiet ab April 1992 eingeholt. Ferner hat das Gericht ein weiteres Gutachten von dem Orthopäden Dr. L. eingeholt. In seinem Gutachten vom 30. September 1999 hat er ausgeführt, der Kläger könne seine linke Hand ...