nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 24.09.1996; Aktenzeichen S 2 U 147/98) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. September 1996 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. September 2000 werden zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. September 2000 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. zi/Sk
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls und einer von der Beklagten als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 der Anl. zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV).
Der 1934 geborene Kläger war während seiner Beschäftigung als Versuchsleiter auf einem Schießplatz in den Jahren 1978 bis 1992 einem Beurteilungspegel von 103 dB(A) ausgesetzt (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten vom 10. Juli 1992). Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung durch den Arzt für HNO-Krankheiten Dr. C. erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1993 eine knapp geringgradige Lärmschwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen als Folgen einer BK nach Nr. 2301 der Anl. zur BKV an und lehnte die Zahlung von Verletztenrente mit der Begründung ab, dass diese Erkrankung keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zur Folge habe. Im hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachten vom 4. Februar 1993 hielt Dr. C. die Angaben des Klägers fest, dass 1982 in ungefähr 1 m Entfernung ein Sprenggeschoss explodiert sei und dass der Kläger seitdem Pfeifen in beiden Ohren verspüre, das er gegenüber seinen Vorgesetzten nicht angegeben habe, weil er sich in einer speziellen Ausbildung befunden und eine Entlassung befürchtet habe. Seit 1989 empfinde er das Ohrgeräusch und die Schwierigkeit vermehrt, Gespräche im Umgebungslärm zu verstehen. Des Weiteren hielt der Gutachter eine relativ gute Verständlichkeit im Sprachaudiogramm fest. Es sei von einer MdE um 10 vom Hundert (vH) auszugehen. Die im Jahr 1994 beantragte Neufeststellung blieb erfolglos (Bescheid vom 2. August 1994, Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1994).
Dagegen hat der Kläger am 26. Oktober 1994 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben. Auf seinen Antrag ist das hno-ärztliche Gutachten des Dr. Dr. D. eingeholt worden, dem Untersuchungen des Klägers am 2. und 6. November 1995 zu Grunde liegen. Der Kläger berichtete gegenüber dem Sachverständigen von 2 Knalltraumen im Jahr 1982. Danach schlug in einer Entfernung von 2 m vor einem offenen Bunkerzugang ein Sprenggeschoss ein. Es habe für 15 Minuten ein Hörverlust und tagelang starkes Ohrenrauschen bestanden. Kurze Zeit später sei ein Sprenggeschoss auf dem Bunkerdach eingeschlagen, und es sei erneut zu starkem Ohrenrauschen gekommen. Seit dieser Zeit habe er ein ständiges schrilles Pfeifen in beiden Ohren, das er seit 1989 immer unerträglicher empfinde. Der Sachverständige ermittelte einen Hörverlust beidseits von 40 % und schätzte die MdE unter Berücksichtigung des Tinnitus auf 20 vH. Dagegen legte die Beklagte das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten des Prof. Dr. E. vom 6. Februar 1996 vor. Dieser wies darauf hin, dass bei der Untersuchung durch Dr. C. 2 Wochen nach Ende der Lärmexposition sprachaudiometrisch ein prozentualer Hörverlust beidseits von 10 % vorgelegen habe. Der von Dr. Dr. D. festgestellte stärkere Hörverlust 3 Jahre nach Ende der Lärmexposition könne nicht lärmbedingt sein. Des Weiteren könne die sprachaudiometrische Untersuchung durch Dr. Dr. D. insgesamt nicht stimmen, weil die Ergebnisse der tonaudiometrischen Untersuchung durch diesen Sachverständigen und durch Dr. C. übereinstimmten. Unter Berücksichtigung des Ohrgeräusches ergebe sich eine MdE um 15 vH. Demgegenüber blieb Dr. Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 1996 bei seiner Beurteilung. Unter Hinweis auf das Königsteiner Merkblatt führte er aus, dass vermutlich die fairste Beurteilung der MdE für die Lärmschwerhörigkeit eine MdE zwischen 10 und 15 vH sei, da die Tonaudiogramme eine Schwerhörigkeit belegten. Die MdE für den Tinnitus betrage 5 bis 10 vH, weil die Ohrgeräusche nicht nur auf der Lärmschwerhörigkeit, sondern auch auf 2 Lärmtraumen beruhten. Insgesamt sei die MdE deshalb weiter mit 20 vH zu bewerten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 24. September 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streitgegenstand seien allein die Folgen der anerkannten BK. Diese bedingten auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine MdE um 20 vH. Zu diesem Wert sei Dr. Dr. D. nur durch die Berücksichtigung von traumatisch bedingten Schäden gekommen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien.
Gegen das ihm am 16. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. November 1996 (Montag) Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, nach ihren Ermittlungen habe de...