nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 28.08.2000; Aktenzeichen S 11 U 179/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß seiner als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit.
Der 1936 geborene Kläger war seit 1957 in einer Werft als Schiffsbauer, 1963 als Bauschlosser, von 1963 bis 1969 als Maschinenschlosser in einem Reparaturbetrieb des Marinestützpunktes Cuxhaven und von 1969 bis Mai 1996 als Flugzeugmechaniker im Marinefliegergeschwader in Nordholz tätig.
Mit ärztlicher Anzeige über eine Berufskrankheit vom 31. Juli 1996 zeigte der Arzt für HNO-Heilkunde Dr. D. das Vorliegen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit bei dem Kläger an. Die Beklagte holte die Auskunft des Klägers vom 4. September 1996, die Arbeitgeberauskunft der Standortverwaltung Cuxhaven vom 20. November 1996 und von dem Dipl.-Ing. E., Wehrbereichsverwaltung II, Öffentlich-rechtliche Aufsicht (Arbeitssicherheit/Technischer Umweltschutz), die Arbeitsplatzanalyse - Lärm - vom 10. Dezember 1997 ein, wonach sich für die Dienstzeit des Klägers von 34 Jahren bei der Bundeswehr ein Gesamtbeurteilungspegel von 89,8 dB(A) errechnet. Außerdem holte die Beklagte den Befundbericht des Betriebsarztes Dr. F. vom 23. März 1998 nebst verschiedener Tonaudiogramme, das Gutachten des Arztes für HNO-Heilkunde Dr. D. vom 4. Mai 1998, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch berufliche Lärmschwerhörigkeit für den berufsbedingten Hörverlust um 15 vH und für den Tinnitus um 5 bis 10 vH und eine berufbedingte MdE von insgesamt 20 vH ab 1991 ermittelte, die gutachtliche Stellungnahme des Oberfeldarztes G., der ebenfalls eine berufsbedingte MdE um 20 vH schätzte, die gutachtliche Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. H. vom 6. November 1998, die weitere Arbeitsplatzanalyse - Lärm - des Dipl.-Ing. E. vom 28. Januar 1999, die aktuellen audiologischen Untersuchungsergebnisse des Dr. D. vom 16. Februar 1999, der keinen Tinnitus feststellte, und die gutachtliche Stellungnahme des Dr. H. vom 2. März 1999, der das Vorliegen eines Tinnitus verneinte und die berufsbedingte MdE um 15 vH schätzte, ein. Mit Bescheid vom 25. März 1999 stellte die Beklagte bei dem Kläger als Berufskrankheit eine Lärmschwerhörigkeit nach Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) fest. Als Folgen der Berufskrankheit wurde anerkannt: "Rechts geringgradige und links knapp geringgradige Hochtonschwerhörigkeit", allerdings ohne Anspruch auf Rente, weil die Erkrankung keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vH bedinge.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, daß er einen Anspruch auf Rente wegen Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE um mindestens 20 vH. habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Spetember 1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Oktober 1999 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Wegen der anerkannten berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit habe er nach den Feststellungen des Dr. D. in dem Gutachten vom 4. Mai 1998 einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der anerkannten Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente, weil die anerkannten Folgen der Berufskrankheit keine MdE in Höhe von 20 vH bedingen würden und die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsstörung "Tinnitus" nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der beim Kläger anerkannten Berufskrankheit zugeordnet werden könne. Eine weitere Abklärung einer berufsbedingten Lärmexposition sei nicht erforderlich, weil diese von der Beklagten anerkannt worden sei. Nach den gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. H. vom 6. November 1998 und 2. März 1999 liege bei dem Kläger rechts nur eine geringgradige und links eine knapp geringgradige Hochtonschwerhörigkeit vor, die mit einer MdE um höchsten 15 vH zu bewerten sei. Für das Vorliegen eines Tinnitus würden objektive Befunde fehlen.
Gegen diesen ihm am 30. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. September 2000 Berufung beim SG Stade eingelegt, mit welcher er die Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Unzureichend sei die Lärmexposition am Arbeitsplatz festgestellt worden. Der Gerichtsbescheid stütze sich auf die Feststellungen des Dr. H., der im Verwaltungsverfahren für die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung tätig gewesen sei. Auch sei entgegen der Auffassung des SG ein berufsbedingter Tinnitus festzustellen. Die Lärmschwerhörigkeit und der Tin...