Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei dem Kläger bestehende Hörstörung eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Lärmschwerhörigkeit) darstellt.

Per E-Mail vom 29. November 2016 wandte sich der 1944 geborene Kläger vierzehn Jahre nach der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit an die Beklagte und teilte mit, dass er seit 2002 Rentner sei und demnächst eine Hörgeräteversorgung benötige. Er sei die letzten 42 Jahre überwiegend als Ingenieur in Fertigungen (Motorenbau, Lackiererei) bei J. tätig gewesen (1958 bis 1961 - Maschinenschlosserlehre; 1961 - 1962 - Fahrzeugwerk K., Blechverarbeitung; 1962 - 1964 - Glasfabrik L. - Formenwerkstatt; 1964 - 1968 - Studium; 1968 - 1970 - Motorenentwicklung Rheinstahl; 1970 - 2002 - Volks-wagen - Lärmbereiche in der Fertigung). Der Kläger bat um Überprüfung, ob ihm zu der Hörgeräteversorgung ein Zuschuss gewährt werden könne.

Die Beklagte leitete daraufhin ein BK-Feststellungsverfahren ein, in dem sie den Kläger zunächst zu dessen beruflichen Lebenslauf und die damit verbundenen Lärmbelastungen befragte, der seine Tätigkeiten bei J. in der Zeit von 1970 bis 2002 in den einzelnen (auch ausländischen) Betriebsteilen näher beschrieb (u.a. von 1996 bis 2002 als Leiter der internationalen Logistik „CKD“ - Completely Knocked Down = Methode der Herstellung und Vermarktung von Kraftfahrzeugen, bei welcher Komponenten und Baugruppen angeliefert und erst im Importland zum fertigen Fahrzeug zusammengesetzt und verkauft werden - in den Hallen 28/29).

Ferner legte der Kläger einen Arztbrief von Prof. Dr. M. /Prof. Dr. N. / O., Deutsches Hörzentrum der P. Q., vom 5. Dezember 2016 vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger dort einen Termin zur Hörgeräteversorgung hatte. Als Diagnose ist eine „geringgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit der Therapieempfehlung einer Hörgeräteversorgung aufgeführt.

Die Beklagte holte ferner medizinische Behandlungsunterlagen von dem den Kläger behandelnden HNO-Arzt Dr. R., S., ein und wertete die den Unterlagen beigefügten Audiogramme vom 29. September 2016 und 20. September 2008 selbst aus, wonach sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab (Berechnung vom 19. Dezember 2016).

Weiterhin bat sie ihren Präventionsdienst um Stellungnahme zu den Lärmbelastungen des Klägers, der am 23. Januar 2017 mitteilte, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 2002 im Rahmen seiner Tätigkeit im J. AG Werk Q. mit einem ermittelten Tages-Lärmexpositionspegel von ≪85 dB(A) keinem gehörschädigenden Lärm ausgesetzt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 24. März 2017 lehnte die Beklagte dementsprechend die Anerkennung einer BK-Nr. 2301 aufgrund fehlender arbeitstechnischer Voraussetzungen ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2017 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 24. April 2017 zusammenfassend dahingehend begründete, dass sich aus den von seinem ehemaligen Arbeitgeber J. in den 80er und 90er Jahren veranlassten Audiogrammen eine lärmtypische Hochtonsenke ergebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies darauf, dass in dem Zeitraum 1970 bis 2002 keine ausreichend langjährige Lärmeinwirkung vorgelegen habe, die geeignet gewesen wäre, einen Hörschaden zu verursachen.

Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und nochmals auf die Audiogramme verwiesen, die eine lärmtypische Hochtonsenke gezeigt hätten. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er bereits 19 Jahre in starkem Lärm tätig gewesen sei, wozu er eine Stellungnahme der früheren Sicherheitsfachkraft von J., Herrn T., zur arbeitstäglichen Lärmbelastung vom 25. August 2017 beifügte.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 24. November 2017 zum Verfahren gereicht, der nach einem Vorortgespräch und Telefonat mit Herrn T., J., am 8. November 2017 nochmals ausgeführt hat, dass der Kläger in den unterschiedlichen Teilbereichen (Kostenstellen - KTS) zwar zeitweise Lärm ausgesetzt gewesen sei. Die Tagesdosis sei jedoch kleiner als 85 dB(A) und somit nicht lärmgefährdend im Sinne der BK-Nr. 2301.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten am 6. Dezember 2017 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 abgewiesen und die Entscheidung der Beklagten bestätigt.

Gegen den ihm am 19. Januar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Februar 2018 Berufung eingelegt, die er mit umfangreichen Angaben zu seinen früheren Tätigkeiten und eigenen Berechnungen zu Lärmexposition begründet und mit Schriftsatz vom 5. September 2022 nochmals ausführlich wiederholt hat.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. Januar 2018 sowie den B...

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