nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 28.05.2001; Aktenzeichen S 7 U 181/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2001 wird zurück-gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen einer anerkannten Berufskrankheit - BK - (Lärmschwerhörigkeit).
Der 1932 geborene Kläger war von 1955 bis 1969 als Rammer und Hilfspolier und von 1970 bis 1995 als Polier tätig. Dabei war er einem Beurteilungspegel von 89 bis 91 dB(A) ausgesetzt. Seit 1980 bemerkte er ein nachlassendes Gehör. Am 28. September 1998 erstattete der HNO-Arzt Dr. C. eine BK-Anzeige. Die Be-klagte holte das Gutachten von Dr. D. vom 8. Juli 1999 ein. Bei der Untersuchung gab der Kläger ein passageres Ohrgeräusch links an, wodurch er sich jedoch nur wenig beeinträchtigt fühle. Der Gutachter errechnete einen beidseitigen Hörver-lust von 60 % und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 1995 auf 30 v.H. Dem stimmte der Staatliche Gewerbearzt E. zu. Die Beklagte holte außerdem das Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. F. vom 13. Dezember 1999 ein. Der Gutachter wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Hörverlust noch einmal unter Verwendung des einfachen Gesamtwortverste-hens hätte bestimmt werden müssen und danach 40 % betrage. Da der Hörver-lust 1995 (kurz vor Beendigung der Lärmarbeit) jedoch nur bei 20 % gelegen ha-be, sei von einer berufsbedingten MdE von 10 v.H. auszugehen. Falls der Tinni-tus lärmbedingt sei, betrage die MdE insgesamt 15 v.H. Dem schloss sich die Staatliche Gewerbeärztin Dr. G. in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2000 an.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 erkannte die Beklagte als Folgen einer BK 2301 eine knapp geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits an. Die Zahlung einer Verletztenrente lehnte sie mit der Begründung ab, die Erkrankung habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Stellungnahme von Dr. C. vom 17. Juni 2000 vor, in dieser Stel-lungnahme schätzt Dr. C. die MdE auf 30 v.H. Im Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 führte die Beklagte aus, Dr. D. habe nicht berücksichtigt, dass ein berufsbedingter Hörschaden nach Beendigung der Lärmarbeit nicht fort-schreite. Die der Tätigkeitsaufgabe zeitlich am nächsten liegenden Hörprüfungen ließen einen prozentualen Hörverlust von 30 bzw. 20 % beidseits erkennen. Dies rechtfertige unter Berücksichtigung von Ohrgeräuschen eine MdE von maximal 15 v.H.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat das SG das Gutachten von Dr. H. vom 11. Dezember 2000 eingeholt. Bei der Untersu-chung gab der Kläger einen gelegentlichen Tinnitus links (niederfrequentes Pfei-fen) an, der jedoch nicht störe. Der Sachverständige führte aus, bis zu dem Jahr 1996 bestehe in den Tonschwellenaudiogrammen eine relative Übereinstimmung, es sei nur zu einem geringen Abfall der Hörkurven gekommen. In dem Audio-gramm vom 3. März 1995 ergebe sich ein Hörverlust von beidseits 30 %, in dem Audiogramm vom 6. August 1996 von rechts 20 %, links 30 %. Die MdE betrage 15 v.H. Das Ohrgeräusch habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt und sei auch nicht ständig vorhanden, eine lärmbedingte Ursache liege somit eher nicht vor.
Der Kläger hat die Bescheinigung von Dr. C. vom 17. März 2001 vorgelegt, in der Dr. C. die MdE unter Berücksichtigung des Tinnitus auf 20 v.H. geschätzt hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2001 hat Dr. H. ausgeführt, die Tinnitusbewertung erfolge nicht durch eine einfache Addition.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob das Ohr-geräusch als Folge der BK anzusehen sei. Jedenfalls liege die dadurch bewirkte MdE unter 10 v.H., weil das Geräusch nicht ständig vorhanden sei und nur einen geringen Belästigungsgrad aufweise. Außerdem habe die Bewertung im Sinne einer integrierenden MdE-Bewertung und nicht durch einfache Addition zu erfol-gen, so dass insgesamt eine MdE von 20 nicht erreicht werde.
Gegen diesen am 29. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Juni 2001 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und be-ruft sich auf Dr. C ...
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2001 aufzu-heben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2000 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 29. August 2000 zu ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von min-destens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2001 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Ent...