nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 06.04.2000; Aktenzeichen S 8 U 138/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Atemwegserkrankung als Folge einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) und die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit dem 6. Dezember 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente seitens der Landesversicherungsanstalt (LVA) I ...
Nach einer Tätigkeit als Arbeiter in der Möbelindustrie von 1955 bis 1958 war er bis zum 31. März 1992 als Galvaniseur in diesem Beruf tätig. Am 20. Dezember 1995 zeigte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde - Allergologie Dr. J. den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit wegen einer chronischen Rhinitis und Pansinusitis an. Gleichzeitig wies Dr. J. darauf hin, dass 1960 bei dem Kläger eine linksseitige Pleuritis exsudativa abgelaufen sei und der Kläger die Symptomatik auf seine 33-jährige Tätigkeit als Galvaniseur ua bei der Fa K. GmbH zurückführe.
Die Beklagte zog die Leistungskarte der Betriebskrankenkasse (BKK) der Fa K. GmbH bei und holte von dieser Firma die Anzeige über eine BK vom 12. Februar 1996 nebst ausgefülltem Fragebogen gleichen Datums ein. In diesem Fragebogen führte diese Firma aus, dass der Kläger mit Chrom-, Salz- und Schwefelsäuren sowie Laugen gearbeitet habe, vom 6. Februar 1984 bis zum 30. April 1985 mit Arbeiten am Chrom-, Nickel- und Entfettungsbad und vom 1. Mai 1985 bis 31. März 1992 in der mechanischen Fertigung mit dem Entgraten von Hand am Schleifband beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte holte von ihrem technischen Aufsichtsdienst Expositionsmessungen in der Galvanik bei den Firmen L., M. Möbelbeschläge und K. GmbH vom 29. April 1996 ein und zog den Bericht über die Messung luftfremder Stoffe am Arbeitsplatz des Unternehmens N. vom 13. August 1991 bei. Die Beklagte holte das internistisch-allergologische Gutachten des Prof. Dr. O. vom 25. August 1996 nach einer stationären Untersuchung des Klägers ein. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der obstruktiven Atemwegserkrankung mit der Begründung ab, dass der Kläger seit seiner Jugend unter einer linksseitigen Pleuritis (Brustfellentzündung) leide. Diese habe zu rezidivierenden Atemwegsinfekten geführt. Außerdem leide er an einer chronischen Erkrankung der Nasennebenhöhlen, die mehrfache Operationen notwendig gemacht hätten, sowie an einer allgemeinen Überempfindlichkeit des Bronchialsystems. Die beklagten Atemwegsbeschwerden seien auf diese anlagebedingten Krankheitsbilder zurückzuführen. Ein Hinweis auf eine allergische Reaktion habe sich bei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Provokationstestungen nicht gefunden. Eine vorübergehende Verschlimmerung des Leidens durch die berufliche Tätigkeit als Galvaniker und die dadurch bedingten beruflichen Einflüsse sei möglich. Der Tatbestand einer entschädigungspflichtigen BK nach Nr 4301 oder 4302 der Anlage 1 zur BKVO werde hierdurch nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Mai 1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das bei ihm vorliegende Beschwerdebild sei auf die Tätigkeit als Galvaniseur zurückzuführen. Während der Ausführung dieser Tätigkeit sei er chemischen Dämpfen usw ausgesetzt gewesen. Diese hätten die bei ihm bestehende Atemwegserkrankung hervorgerufen bzw verschlimmert.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes die Befundberichte des Dr. J. vom 7. Februar 1998 nebst Arztbriefen, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 7. Februar 1998 nebst Arztbriefen und des Arztes Dr. Q. vom 6. Mai 1998 und das Gutachten des Arztes für innere Medizin Prof. Dr. Dr. R. vom 13. November 1998 und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtesgesetz (SGG) das hals-nasen-ohrenfachärztliche Gutachten des Dr. S. - jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers - eingeholt.
Mit Urteil vom 6. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine entschädigungspflichtige BK im Sinne der Nr 4301 oder 4302 der Anlage 1 zur BKVO liege nicht vor. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Bei dem Kläger lägen ein Nasorhino-Syndrom und ein Zustand nach mehreren Nasen-Nebenhöhlenoperationen mit einer hyperirritablen Bronchialschleimhaut vor. Berufliche Einflüsse hätten bei diesen Erkrankungen lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Es handele sich um ein anlagebedingtes Leiden. Die Entstehung bzw eine richtunggebende Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens durch berufliche Faktoren werde ärztlicherseits ausgeschlossen. Das festgestellte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndorm sei ebenfalls unabhängig von den beruflichen Gegebenheiten entstanden. Auch die klinische und messtechnische Un...