nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 22.07.1999; Aktenzeichen S 18 U 178/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) -.
Der am 30. Dezember 1940 geborene Kläger war nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 28. November 1994 wie folgt beruflich tätig: Dezember 1956 - Juli 1958 Seemann, August 1958 - August 1959 Bauarbeiter bei dem Bauunternehmen I., Bremen, August 1959 - August 1960 Bauarbeiter bei dem Bauunternehmen Johann J., Bremen, September 1960 - April 1973 Maschinenführer bei dem Unternehmen BTF Textilwerke K., Bremen, Juli 1961 - Dezember 1963 Soldat, April 1973 - Oktober 1986 Estrichleger bei der L., Bremen, Oktober 1986 - August 1987 Estrichleger bei dem Bauunternehmen M., Traunstein, ab August 1987 Estrichleger bei der L., Bremen. Seit dem 1. September 1996 erhält er von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, nachdem er ab 9. Juli 1993 eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hatte. Ferner bezieht er von der Beklagten eine Verletztenrente in Höhe von 20 v. H. der Vollrente wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO).
Am 3. November 1994 erstattete der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde N. eine "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen der Erkrankungen "peribronchovasale Fibrose und Asthma", die der Kläger auf die Inhalation von Abgasen, Lösungsmitteln und anderen Noxen zurückführt. - Die Beklagte holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremen/Bremerhaven eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers vom 29. November 1994 ein, in der u. a. eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 9. März 1993 - 6. September 1994 aufgezeichnet ist wegen der Leiden: Bandscheibenvorfall, Bursitis, Lumboischialgie, Peronaeus-lähmung, intervertebrale Diskopathie; Krankheit der weißen Blutkörperchen, Polyneuropathie, hirnorganisches Psychosyndrom. Nach einer Auskunft der AOK für die Kreise Berchtesgadener Land und Traunstein sind für die Zeit der Mitgliedschaft vom 22. Oktober 1986 - 18. August 1987 keine Arbeitsunfähigkeitszeiten gespeichert.
Die Beklagte zog von der LVA Oldenburg-Bremen medizinische Unterlagen, u. a. einen Entlassungsbericht der O. über ein von dem Kläger in der Zeit vom 27. Mai 1993 - 8. Juli 1993 absolviertes Heilverfahren, bei (Entlassungsdiagnosen: chronische Nervus-peronaeus-Läsion beiderseits, kleiner mediolateraler Diskusprolaps, Bandscheibenprotrusion L4/L5, unklare Leukozytose bei Nikotinabusus). Das Zentralkrankenhaus (ZKH) P. übersandte ihr einen Entlassungsbericht vom 21. Juli 1994 über eine vom 27. April 1994 - 1. Juni 1994 durchgeführte stationäre Behandlung (Diagnosen: Polyneuropathie unklarer Genese, Schulter-Arm-Syndrom links, anamnestisch rezidivierende Lumboischialgien, peribronchovasale Staubfibrose). Es übersandte ihr einen Befundbericht der Abteilung für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum vom 5. März 1996 über eine energiedispersive Mikroanalyse (Biopsiematerial der Lunge). Darin heißt es in der Beurteilung, es handele sich um aluminium- und eisenhaltige Silikate mit Titanablagerungen, das Spektrum der Siliziumablagerungen in Kombination mit der polarisationsoptisch nachweisbaren Doppelbrechung spreche für Quarzpartikel. Von dem Arzt N. holte die Beklagte Krankheitsberichte vom 9. Februar 1995 und 15. April 1996/18. Juli 1996 ein, die im Wesentlichen Arztbriefe (ab 13. September 1993) an den Hausarzt des Klägers enthalten und u. a. folgende Diagnosen nennen: chronisch-obstruktive Bronchitis mit bronchialer Hyperreagibilität, generalisierte Lungenparenchymerkrankung, z. B. peribronchovasale Staubfibrose.
Die M. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 mit, der Kläger sei dort vom 22. Oktober 1986 - 18. August 1987 beschäftigt gewesen und seine Tätigkeit habe im Einbau von Industriefußböden bestanden. Als Material seien Sondersplitt, Zement, Bitumen, Colasphalt und Kunststoffdispersion verwendet worden; Lieferant sei das Unternehmen Q., Hamburg, gewesen, Zement sei von örtlichen Werken bezogen worden. Handschuhe und die vorgeschriebene Arbeitskleidung habe der Kläger getragen. - Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten kam in einer Arbeitsplatzanalyse vom 7. Juli 1995 zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem Mitgliedsbetrieb R., Bremen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ausgesetzt war. Wegen des Ermittlungsberichts im Einzelnen wird auf Bl. 50 - 54 Verwaltungsakte Bezug genommen. Der TAD der für die ...