Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, sobald für Arbeitgeber und Arbeitnehmer feststeht, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wird, und daß der ausstehende Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt werden kann und daher abgegolten werden muß, spätestens mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

2. Einen Anspruch auf Kaug begründet der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur, wenn er vor Konkurseröffnung im Konkursausfallgeld-Zeitraum entstanden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.1977; Aktenzeichen 12/7 RAr 31/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651225

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