Leitsatz (amtlich)

Eine bei einem Staatlichen Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages tätige Ärztin, die als teilweise beschäftigte Hilfsärztin eingesetzt ist und die keine eigene Praxis ausübt, steht zu der Anstellungsbehörde in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1965; Aktenzeichen 3 RK 5/63)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651312

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