Rechtskraft: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit. Student. Beendigung. Beschäftigung. Werkstudent. Studienförderung bzw Studienbeihilfe des früheren Arbeitgebers. Wiedereinstellungszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Wer ein Beschäftigungsverhältnis beendet und von seinem früheren Arbeitgeber für ein Studium eine Studienbeihilfe und eine Wiedereinstellungszusage erhält, ist auch dann als Student versicherungs- und beitragsfrei, wenn er sich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber verpflichtet hat, den ordnungsgemäßen Studienverlauf nachzuweisen, mindestens zwei fachpraktische Hospitationen von je vier Wochen bei ihm zu absolvieren, nach Möglichkeit die Studien- und Diplomarbeiten in Absprache mit ihm anzufertigen und nach erfolgreichem Studienabschluß zur Vermeidung der Rückzahlung der Förderungsbeträge eine mindestens vierjährige Tätigkeit bei ihm abzuleisten.

 

Normenkette

SGB IV §§ 7, 14; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3, § 230 Abs. 4 S. 1; AFG § 168 Abs. 1 S. 1, § 169b

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 03.03.1998; Aktenzeichen S 6 KR 97/96)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1).

Der 1968 geborene Beigeladene zu 1) wurde bei der Klägerin, der V AG, zum Automobilmechaniker ausgebildet. Vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1995 studierte er an der Fachhochschule B/W Maschinenbau (Studienrichtung Fahrzeugbau). Ab dem 1. August 1995 arbeitete er bei der Klägerin als Versuchssachbearbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung.

Die Klägerin förderte ab Juli 1983 für eine begrenzte Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ingenieurwissenschaftlich-, technische oder wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität.

Sie schloß mit dem Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1992 eine Vereinbarung mit folgendem Wortlauf ab:

1. Die V AG gewährt Herrn S für die Dauer eines Studiums (Regelstudienzeit: 8 Semester) an einer Fachhochschule für die Fachrichtung Fahrzeugbau eine Studienbeihilfe, die in monatlichen Beträgen von DM 1.000,-- brutto gezahlt wird.

2. Der/die Beihilfeempfänger/in verpflichtet sich gegenüber der V AG, den ordnungsgemäßen Fortbildungsverlauf nachzuweisen. Hierzu gehören während des Studiums Leistungs- bzw Studiennachweise entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Studienstätte.

Die Zahlung der Beihilfe wird unterbrochen, wenn der Nachweis nicht unmittelbar nach Ende des entsprechenden Semesters dem zuständigen Personalwesen vorgelegt wird. Sofern trotz wiederholter Aufforderung des Personalwesens der Nachweis nicht erbracht wird, kann dies zur Beendigung der Förderung und zur Rückzahlungsverpflichtung der bisher erhaltenen Studienbeihilfe führen.

3. Eventuell anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind von dem/der Beihilfeempfänger/in selbst zu tragen.

Die Beihilfezahlung erfolgt nur nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte.

Die Beihilfe wird anteilig gezahlt, wenn die Fortbildungsmaßnahme im Laufe eines Monats beginnt.

4. Die Förderung endet:

a) bei erfolgreichem Studienabschluß,

b) wenn der Studienabschluß trotz Wiederholung nicht erreicht wird,

c) grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Regelstudienzeit,

d) bei Abbruch des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung,

e) bei Unterbrechung des vereinbarten Studiums ohne zwingenden Grund.

Die Beihilfe wird letztmalig für den Monat gezahlt, in den das jeweilige Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt anteilig, wenn für den gleichen Monat Anspruch auf Entgelt gegenüber der V AG besteht.

5. Der/die Beihilfeempfänger/in verpflichtet sich, nach erfolgreichem Studienabschluß eine mindestens 4jährige Tätigkeit in einem von der V AG bestimmten Werk abzuleisten. Die V AG kann den Zeitraum dieser Verpflichtung kürzer festlegen.

6. Der/die Beihilfeempfänger/in hat die erhaltenen Förderungsbeträge zurückzuzahlen:

a. bei Abbruch des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung,

b. wenn der Studienabschluß trotz Wiederholung nicht erreicht wird,

c. wenn nach erfolgreichem Abschluß des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung die Tätigkeit bei der V AG nicht wieder aufgenommen bzw die vorgeschriebene Beschäftigungszeit bei der V AG nicht eingehalten wird.

Bei Eintreten eines der og Fälle wird die Rückzahlung der Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe fällig. Die Rückzahlungsmodalitäten werden von der V AG im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Berücksichtigung der Belange des/der Beihilfeempfängers/-empfängerin festgelegt.

7. Für die Dauer der Studienförderung scheidet der/die Beihilfeempfänger/in aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der V AG aus.

Die Wiedereinstellung erfolgt unter Anerkennung früherer Zeiten einer Werkszugehörigkeit.

Eine Anrechnung von Zeiten der Fortbildung auf die Dauer der Werkszugehörigkeit entfällt.

8. Der/die Beihilfeempfänger/in erklärt sich bereit, unter Fortzahlung der Beihilfe während der Semesterferien mindestens 2 fachpraktische Hospitationen von je 4 Wochen Dauer bei der V AG zu absolvieren und -- wenn möglic...

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