Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Terminsgebühr bei zeitgleich durchgeführtem Erörterungstermin

 

Orientierungssatz

1. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Die durch die PKH begünstigte Partei ist nicht beteiligt.

2. Hat zeitgleich mit dem maßgeblichen Gerichtsverfahren in zwei weiteren Verfahren ein Erörterungstermin mit einer Dauer von 15 Minuten stattgefunden, so ist bei der Bemessung der Terminsgebühr ein Abschlag von 25 % angemessen. Daraus resultiert eine Terminsgebühr von 150.- €. .

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2009 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 556,92 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Köln für ein Klageverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 13.10.2008 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 07.03.2008 bewilligt und den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt O aus C, beigeordnet. Der Rechtsstreit wurde am 28.11.2008 durch gerichtlichen Vergleich im gemeinsamen Termin mit dem Verfahren S 23 AS 1/08 beendet.

Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 135,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1005, 1000 VV RVG 190,00 Euro

Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ 10,50 Euro

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ 10,00 Euro

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Zwischensumme 565,50 Euro

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 107,44 Euro

Summe 672,94 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG (125,00 Euro - 35,00 Euro) 90,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 Euro

Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ 10,50 Euro

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ 10,00 Euro

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Zwischensumme 305,50 Euro

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 58,05 Euro

Summe 363,55 Euro

Zur Begründung führte er aus, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Gebühr sei unbillig. Die erhaltene Gebühr für Beratungshilfe sei gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG zur Hälfte in Höhe von 35,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzurechnen, die mit 125,00 Euro als angemessen und ausreichend angesehen werde. Es habe in den Verfahren S 23 AS 25/07 und S 23 AS 1/08 zeitgleich ein Erörterungstermin mit einer Dauer von insgesamt 15 Minuten stattgefunden. Gebührenmindernd sei zu berücksichtigen, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt zeit- und inhaltsgleich auf einen Termin für zwei Verfahren habe vorbereiten können. Auch sei die Dauer des Termins unterdurchschnittlich zu bewerten. Insgesamt sei die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (hier: 100,00 Euro) als angemessen anzusehen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sei als Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG die Hälfte der Mittelgebühr, also 95,00 Euro, ausreichend. Unter dem 19.01.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen ergänzend in Höhe von 23,80 Euro mit der Begründung fest, bei der Festsetzung vom selben Tage sei versehentlich die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro nebst anteiliger Mehrwertsteuer unterblieben.

Der Beschwerdeführer legte am 29.01.2009 Erinnerung ein. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sanktionsbescheid gehandelt habe, der erhebliche Auswirkungen für den Kläger gehabt habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur sehr schlecht deutsch spreche. Immerhin habe das Gericht einen Dolmetscher geladen. Beide Verfahren seien nicht gleich gewesen. Selbst wenn eine gewisse Deckungsgleichheit beider Verfahren anzunehmen sei, könne dies nur bedeuten, dass in dem zweiten Verfahren die Gebühren ggf. ein wenig unter der Mittelgebühr anzusetzen sei. Es könne aber nicht zur Folge haben, dass in beiden Verfahren jeweils nur die Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen sei.

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 30.04.2009 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2009 verwiesen.

Gegen den ihm am 06.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.05.2009 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass im vorliegenden Fall die Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr, bei der Terminsgebühr sowie bei der Einigungsgebühr an...

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