Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Anrechnungszeitpunkt für die Anrechnung von Rückzahlungen und Guthaben auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

Orientierungssatz

1. Begehrt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz, eine bisher vom Antragsgegner nicht bewilligte Leistung vorläufig zu erbringen, so ist der Rechtsstreit ausschließlich im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine sog. Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu entscheiden.

2. Rückzahlungen und Guthaben, welche dem Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben dabei außer Betracht.

3. Nach der Intention des Gesetzgebers und dem Gesetzeswortlaut findet nur die im Verhältnis des Mieters zu seinem Vermieter bzw. zu den Versorgern entstandene Rückzahlung oder das hieraus zur Verfügung stehende Guthaben Berücksichtigung.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Eilrechtsstreit um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate April und Mai 2011.

Die Antragstellerin zu 1) ist Mutter des Antragstellers zu 2) und bewohnt zusammen mit diesem bzw. bewohnte bis zum 31.12.2010 auch zusammen mit einem weiteren Kind eine Wohnung, deren monatliche Gesamtkosten von 535,00 EUR (Kaltmiete 335,00 EUR, Heizkostenabschlag 95,00 EUR, Nebenkostenabschlag 105,00 EUR) für den Bewilligungsabschnitt bis zum 31.03.2011 von dem Antragsgegner als zustehende Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen wurden.

Am 28.02.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den mit dem 01.04.2011 beginnenden Bewilligungsabschnitt und legte hierbei ein Schreiben ihres Vermieters vom 23.02.2011 mit einer Umlagenabrechnung für das Jahr 2010 vor, wonach sich ein Guthaben i.H.v. 187,25 EUR ergeben habe, das auf das bekannte Konto überwiesen werde.

Der Antragsgegner glich daraufhin die für 2010 erbrachten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit den Verbrauchswerten ab und gelangte zu der Überzeugung, dass eine Überzahlung von 767,61 EUR entstanden sei.

Mit Bescheid vom 01.03.2011, der mit "Änderung zum Bescheid vom 24.01.2011 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" überschrieben ist, bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für April 2011 unter Berücksichtigung der Regelleistungen sowie Kosten für Unterkunft und Heizung von 0,03 EUR sowie für Mai 2011 unter Berücksichtigung der Regelleistungen sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 272,36 EUR. Aus der Neben- und Heizkostenabrechnung sei eine Überzahlung i.H.v. 767,61 EUR entstanden, die in den Monaten April und Mai 2011 verrechnet werde.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller am 17.03.2011 Widerspruch ein. Sie beantragten, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches herzustellen und kündigten die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bei Ablauf einer Frist bis zum 25.03.2011 ohne Abhilfe an.

Mit Bescheid vom 29.03.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück.

Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 28.03.2011 haben die Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid vom 01.03.2011 sowie Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Anspruchs begehrt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.04.2011 hat das Sozialgericht diesen Antrag sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Widerspruchsentscheidung müsse Rechtsschutz gegen diesen gesucht und ggf. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage beantragt werden.

Am 19.04.2011 haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 Klage erhoben (S 43 AS 1469/11, SG Düsseldorf) sowie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt (S 43 AS 1468/11 ER). Dem letztgenannten Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.05.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich mit Bescheid vom 28.03.2011 Grundsicherungsleistungen vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 mit Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung wie im Bescheid vom 01.03.2011 und sodann in Ausführung des Beschlusses vom 05.05.2011 sowie unter Verrechnung e...

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