Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.9.2020 geändert und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 34 BA 79/20 beim Sozialgericht Dortmund anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2020 bzw. die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide angeordnet, soweit die Antragsgegnerin die Umlage U2 in Höhe von 1.093,80 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 nachfordert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.768,08 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18.9.2020 ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der Beschluss des SG zu ändern und die aufschiebende Wirkung der dort unter dem Aktenzeichen S 34 BA 79/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2020 bzw. die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bzw. die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d.h. betreffend die Forderung der Umlage U2 im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 in Höhe von 1.093,80 Euro, anzuordnen, da der Erfolg der Klage nur insoweit überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Beitragsforderung und der weiteren Umlagen in Höhe von insgesamt 65.978,52 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2018, nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der Bescheid vom 3.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2020 in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen wird.

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 5 So-zialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide. Diese Zuständigkeit gilt auch für zu erhebende Umlagebeträge (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 11).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 30.8.2019 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört.

In materieller Hinsicht bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Beitragsbescheides nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

a) Die Forderung der Umlage U2 in Höhe von 1.093,80 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzve...

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