Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen einer Ausschlussfrist für eine vom Rechtsanwalt beantragte Gebührenfestsetzung. Höhe der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren
Orientierungssatz
1. Die Höhe der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3204 VV RVG bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie des Haftungsrisikos des Anwalts.
2. Ist der Aufwand des Rechtsanwalts in einem Berufungsverfahren weit unterdurchschnittlich, verweist die nur wenige Zeilen umfassende Berufungsbegründung auf die vorherigen Schriftsätze und wurden weitere Schriftsätze nicht gefertigt, so ist eine Verfahrensgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr, somit in Höhe von 200.- €. angemessen.
3. Der Antrag nach Fristsetzung von zu erstattenden Gebühren zwei Jahre nach dem Erstantrag ist zulässig. Für einen Verbrauch des Antragsrechts nach § 14 RVG durch den Erstantrag bieten die gesetzlichen Regelungen keinen Anhaltspunkt. Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1.12.2016 geändert. Dem Beschwerdeführer sind über die bisher festgesetzten Gebühren und Auslagen weitere Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse i.H.v. 219,85 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Mit Bescheid vom 22.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2010 verwerte die Beklagte den fünf Klägern die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1.6.2009. Die Klage hat das Ausgangsgericht mit Urteil vom 18.12.2012 abgewiesen. Dem Leistungsbegehren stünde der bestandskräftige Versagungsbescheid vom 22.1.2010 entgegen. Die fristgerecht im Januar 2013 erhobene Berufung begründen die Kläger schließlich mit einem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17.9.2013, der in 14 Zeilen zur Sache im wesentlichen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt. Die Beklagte erwidert ebenfalls mit einer Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen und das angefochtene Urteil. Weitere Schriftsätze wurden zur Sache nicht gewechselt. Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 haben die Kläger um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ersucht. Dem Ersuchen hat der Senat mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 nach Vergleichsschluss und Erledigung der Angelegenheit für die Zeit ab 10.10.2014 entsprochen.
Unter dem 24.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung für die Prozessvertretung bei dem LSG gegenüber der Landeskasse wie folgt beantragt:
Verfahrensgebühr VV 3204, 310,00 EUR davon ab PKH-Antragstellung 3/8: 116,25 EUR Mehrvertretungsgebühr VV 1008 für vier weitere Auftraggeber, 372,00 EUR dafür ab PKH- Antragstellung entsprechend anteilig 1/3: 139,50 EUR Terminsgebühr VV 3205: 200,00 EUR Einigungsgebühr VV 1000, 1005, 1007: 250,00 EUR Post und Telekommunikationsentgelte VV 7001, 7002: 20,00 EUR Anteilige Geschäftsreisekosten: 79,78 EUR Mehrwertsteuer: 153,05 EUR
Summe: 958,58 EUR.
Dem Antrag wurde mit Festsetzungsbeschluss vom 7.11.2004 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprochen.
Am 2.9.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung gegen die Landeskasse ergänzend wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr VV 3204: 310,00 EUR bereits festgesetzt: 116,25 EUR./. Mehrvertretungsgebühr VV 1008: 372,00 EUR bereits festgesetzt: 139,50 EUR./. Mehrwertsteuer für Differenz: 80,99 EUR
Zur Nachfestsetzung beantragte Summe: 507,24 EUR.
Die ergänzende Antragstellung auf Nachfestsetzung erfolge im Hinblick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des LSG die Gebühren für die gesamte Tätigkeit im Rechtszug zu vergüten seien und nicht nur anteilig für den ab der PKH-Antragstellung angefallenen Teil der Arbeit.
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.11.2016 wurden die noch zu erstattenden Gebühren auf 0,00 EUR festgesetzt. Die beantragte weitere Festsetzung von Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung bezüglich der II. Instanz sei nicht möglich, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an die Prozesskostenhilfebewilligung des Senats gebunden sei. Es könnten daher nur Tätigkeiten ab dem 10.10.2014 bei der Festsetzung Berücksichtigung finden. Im übrigen sei auch dem ursprünglichen Vergütungsantrag aus Oktober 2014 umfänglich entsprochen worden. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1.12.2016). Dagegen richtet sich die am 8.12.2016 eingelegte Beschwerde.
II. Über die Bescheide entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 33 Abs. 8 ...