Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhaus im Sinne von SGB 5 § 107 Abs 1. keine Anwendbarkeit des UWG zugunsten eines Trägers von Krankenhäusern bei Streit über die Frage, ob die Erbringung von Krankenhausleistungen stationär oder ambulant erfolgt
Orientierungssatz
1. Organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige oder selbständige benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhauses nach KHG NW § 33 Abs 2 sind jedenfalls dann keine Krankenhäuser im Sinne der Vorschriften des SGB 5, wenn alle Voraussetzungen von SGB 5 § 107 Abs 1 tatsächlich nicht vorliegen.
2. Die Frage, ob in einer einzelnen Betriebsstelle stationäre Krankenhausleistungen im Sinne von SGB 5 §§ 107, 108 angeboten werden oder ambulante Krankenhausleistungen erbracht werden können, macht einen Träger von Krankenhäusern nicht zum "Außenstehenden" im Sinne von SGB 5 § 69. Damit finden die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 usw. UWG in dieser Rechtsbeziehung keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2007 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Der Senat verbleibt auch nach nochmaliger eingehender Prüfung bei seiner im Protokoll vom 21.06.2007 vertretenen Rechtsauffassung, dass in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin in X, F Krankenhaus I-Stift gGmbH kein Krankenhaus im Sinne der §§ 107, 108 SGB V betrieben wird. Organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige oder selbständige benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhauses nach § 33 Abs. 2 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls dann keine Krankenhäuser im Sinne der Vorschriften des SGB V, wenn alle Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V tatsächlich nicht vorliegen. Dabei kommt es auf theoretische Möglichkeiten der Erfüllung einzelner Voraussetzungen des § 107 Abs. 1, z. B. Nr. 4 SGB V nicht an, wenn dort tatsächlich Krankenhausleistungen nicht erbracht werden. Die historische Entwicklung und die Notwendigkeit der Anpassung der vollstationären Versorgung an die heutigen Bedingungen sind daher unerheblich.
Der Senat hält jedoch das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes nicht für glaubhaft gemacht.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Das 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 SGB V regeln abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern usw., § 69 Abs. 1 SGB V. Dazu gehören die Hauptbeteiligten dieses Verfahrens, auch die Antragsgegnerin. Sie ist - im Übrigen unstreitig - Trägerin von Krankenhäusern nach dem Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen; die streitige Frage, ob in einer einzelnen Betriebsstelle stationäre Krankenhausleistungen im Sinne der §§ 107 und 108 SGB V angeboten werden oder ambulante Krankenhausleistungen erbracht werden können, macht sie nicht zu "Außenstehenden" im Sinne des § 69 SGB V. Damit finden die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 usw. UWG in dieser Rechtsbeziehung keine Anwendung. Ob die Antragstellerin ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG ist und ob die Antragsgegnerin sich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG verhält, bleibt unerheblich. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R - betrifft Zeiträume vor Geltung der hier maßgeblichen Fassung des § 69 SGB V.
Ebensowenig lässt sich aus dem der Antragstellerin grundsätzlich zukommenden Sicherstellungsauftrag des § 75 SGB V der geltend gemachte Unterlassungsanspruch herleiten. Danach haben u. a. die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche (ambulante) Versorgung sicherzustellen. Sie tragen die Gewähr dafür, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht, Abs. 1. Sie haben die Rechte der Vertragsärzte wahrzunehmen (Abs. 2), alles dies aber ausschließlich "gegenüber den Krankenkassen". Daraus ergibt sich keine allgemeine Ordnungsfunktion, durch Verpflichtungsverfahren oder Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auf andere Personen als Vertragsärzte einzuwirken, z. B. auf die Antragsgegnerin.
In die stationäre Versorgung der Versicherten durch Krankenhäuser, §§ 107 ff. SGB V, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen im Kernbereich schon nicht einbezogen, unbeschadet der Verpflichtung zur Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung von Versicherten in dreiseitigen Verträgen nach § 115 SGB V. Ambulante Leistungen in Krankenhäusern gehören nicht zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ebensowenig betrifft dies ambulante Leistungserbringung in Krankenhäusern nach den Vorschriften der § 115 a SGB V (vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus) und