Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn ein vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, den Prozess nicht führen würde, vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 1 KR 4/99 BH.

2. Ein kostenbewusster Kläger wird einen Rechtsanwalt nicht beauftragen, wenn er seine Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in der Revisionsinstanz bereits ein Verfahren zu derselben Rechtsfrage anhängig ist.

3. In einem solchen Fall ist es einem Kläger zumutbar, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage in dem Musterverfahren nicht beantwortet wird, hat der Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit, das Verfahren ohne Rechtsverlust wieder aufzunehmen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht anhängiges Verfahren, in dem es um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geht.

Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1958 geb. Klägerin zu 2) leben zusammen mit ihrem am 00.00.1993 geborenen Sohn (dem Kläger zu 3) und ihrer am 00.00.1991 geborenen Tochter (der Klägerin zu 4) in einem selbstgenutzten Eigenheim. Sie beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 28.10.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen in Höhe von 662,22 Euro für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011. Für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2012 wurden den Klägern zu 1) und 2) Leistungen in Höhe von 543,99 Euro und für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von 546,99 Euro bewilligt. Dabei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 240,40 Euro zugrunde, die er auf die im Haushalt lebenden vier Personen aufteilte. Entsprechend wurden den Klägern anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 60,10 Euro gewährt.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte gegen den Bescheid am 17.11.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das für den Kläger zu 3) angerechnete Einkommen sei nicht nachvollziehbar.

Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2012 wurde der Bescheid vom 28.10.2011 teilweise aufgehoben. Die Leistungen wurden unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Kläger zu 3) ab dem 01.09.2011 und unter Abzug des zweckbestimmten Anteils der Ausbildungskosten bei dem von der Klägerin zu 4) anzurechnenden Ausbildungsentgelt neu berechnet. Für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011 wurden nunmehr allen vier Klägern Leistungen in Höhe von insgesamt 695,16 Euro bewilligt. Für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2011 wurden ihnen Leistungen in Höhe von 676,93 Euro und für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 681,93 Euro bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 wurde der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die an die Kläger zu gewährenden Leistungen seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides zutreffend ermittelt worden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Betrag von 240,40 Euro sich aus den Schuldzinsen, den Nebenkosten und den Heizkosten zusammensetze. Weitere Kosten seien nicht geltend gemacht oder nachgewiesen worden. Der unter Berücksichtigung der monatlichen Regelbedarfe der Kläger und der Mehrbedarfe für die Kläger zu 3) und 4) errechnete Bedarf sei um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, um das gewährte Kindergeld und das gezahlte Ausbildungsgeld bzw. um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung der Freibeträge zu kürzen. Die diesbezügliche Einkommensanrechnung sei zutreffend erfolgt. Insbesondere für den Kläger zu 3) werde ein Freibetrag in Höhe von 174,- Euro auf das im Rahmen der Ausbildung erzielte Einkommen berücksichtigt. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen.

Die Kläger haben daraufhin am 27.02.2012 mit dem Antrag, den Klägern unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie haben außerdem beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu gewähren. Eine Begründung der Klage ist zunächst nicht erfolgt. Nach Zugang einer Aufforderung des Gerichts nach § 102 Abs. 2 SGG hat Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2012 zur Begründung der Klage mitgeteilt, dass die Kosten der Unterkunft fehlerhaft berechnet worden seien,...

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