Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwerts für eine Stufenklage
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG u. a. voraus, dass der Streitwert zu Lasten des Beschwerdeführers zu hoch festgesetzt worden ist. Anderenfalls fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Mittelbare Auswirkungen der Streitwertfestsetzung sind insoweit unbeachtlich.
2. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt eines Beteiligten kann zwar nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts fordern. Diese Situation ist aber dann nicht gegeben, wenn er unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht im Namen seines Mandanten die Beschwerde erhebt.
3. Der Streitwert bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache, die sich aus dem Klageantrag ergibt. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen.
4. Bei Stufenklagen ist nach § 44 GKG für die Wertberechnung grundsätzlich nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere.
5. Liegen Anhaltspunkte für die Bestimmung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälle nicht vor und werden einzelne bezifferte konkrete Ansprüche nicht benannt, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert mit 5000.- €. festzusetzen. Allein wegen der Streitwertfestsetzung sind gerichtliche Beweisermittlungen nicht geboten.
Tenor
Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amts wegen geändert.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrer am 02.01.2008 erhobenen (Stufen-)Klage - teilweise im Wege der Prozessstandschaft - begehrt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach der im ersten Schritt begehrten Auskunftserteilung beziffert werde, zu erstatten. Bei der Überprüfung der Abrechnungen von zugelassenen Optikern aus den Jahren 2001 bis 2003 habe sie in zahlreichen Fällen, darunter auch bei dem Beklagten, erhebliche Auffälligkeiten entdeckt.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 22.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 35 der Gerichtsakte verwiesen wird, den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt: "Gegen den Beschluss (kann) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ( ...) Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. ( ...)."
Vor dem Hintergrund außergerichtlicher Klärungen (auch) im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten sowie zahlreicher Parallelverfahren - einige davon als Musterverfahren - gegen andere Optiker erfolgte im Wesentlichen kein Vortrag der Beteiligten. Das Verfahren (S 16 KR 2/08) wurde schließlich mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.07.2011 ruhend gestellt und nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Parallelverfahren (Urteile vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R und B 3 KR 27/12 R) unter dem Az. S 16 KR 922/13 fortgeführt.
Mit am 03.07.2014 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Auffassung vertreten, die Festsetzung des Auffangstreitwerts sei im vorliegenden Verfahren geboten. Von einer Konkretisierung sei vor dem Hintergrund von Musterverfahren zur Vermeidung erheblichen prozessualen und logistischen Aufwandes abgesehen worden. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des BSG zum Streitwert in den Musterverfahren auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar.
Die Klägerin hat entsprechend beantragt,
den Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
Das Sozialgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 04.07.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 139 der Gerichtsakte verwiesen wird, ohne weitergehende Begründung unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 18.07.2014 zugestellt.
Mit seiner am 05.08.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzungen des Sozialgerichts vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014. Das Sozialgericht habe bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 rechtswidrig den Streitwert endgültig festgesetzt. Die zweite Festsetzung habe daher ebenfalls...