rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 21.10.2002; Aktenzeichen S 40 (41) KR 398/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 12 KR 13/03 R) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Pflicht des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen an die Beklagte in Höhe von DM 3.424,25 für die Zeit vom 19.08.1997 bis 30.06.2000.
Der 1937 geborene Kläger bezieht seit dem 31.07.1996 Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), nämlich zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und seit dem 01.06.1997 Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von DM 3.301,62. Vom 01.07.1995 bis 18.08.1997 führte die Beklagte den Kläger wegen seines Bezugs von Arbeitslosengeld als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Für die Zeit ab 19.08.1997 lehnte die Beklagte die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wegen Nichterfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ab (Bescheid vom 04.03.1997). Seit dem 19.08.1997 bestand für den Kläger eine freiwillige Mitgliedschaft als nicht versicherungspflichtiger Rentner gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 3 der Satzung der Beklagten. Nach § 22 Abs. 8 dieser Satzung hat das freiwillig versicherte Mitglied die Höhe seiner monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nachzuweisen. In der Verwaltungsakte finden sich dementsprechende Einkommenserklärungen des Klägers. Nach dem von ihm am 19.09.1997 eigenhändig unterzeichneten Vordruck "Einkommenserklärung" betrugen seit dem 19.08.1997 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat DM 3.115,93 (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der BfA). Als nächstes findet sich in der Verwaltungsakte eine Einkommenserklärung ohne Datum und Unterschrift, worin zusätzlich zu der BfA-Rente ein monatlicher Betrag von DM 1.979,50 angegeben ist. Aus einer anliegenden Bescheinigung des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes geht hervor, dass der Kläger seit dem 01.03.1997 Versorgungsbezüge von dort erhielt und diese ab 01.01.1997 jährlich DM 23.252,46 = DM 1.937,72 bzw. ab 01.01.1998 vierteljährlich DM 5.938,49, das entspricht monatlich DM 1.979,50, betrugen. Laut einer weiteren vom Kläger am 18.08.1998 eigenhändig unterzeichneten Einkommenserklärung beliefen sich seit dem 01.07.1998 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat auf DM 5.114,11, nämlich BfA-Rente in Höhe von monatlich DM 3.134,61 und Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich DM 1.979,50. Laut einer weiteren vom Kläger am 29.07.1999 unterzeichneten Einkommenserklärung betrugen seit dem 01.07.1999 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat DM 5.156,21, nämlich BfA-Rente in Höhe von DM 3.176,71 + Versorgungsbezüge DM 1979,50.
Schließlich enthält die Verwaltungsakte eine von der Ehefrau des Klägers, ..., am 14.09.2000 unterzeichnete Einkommenserklärung. Darin sind neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der BfA mit DM 3.195,79 Bruttoeinkünfte in Höhe von DM 2.734,53 angegeben, insgesamt seit dem 01.07.2000 beitragspflichtige Einnahmen je Monat von DM 5.930,32. In den Anlagen finden sich Kopien der Rentenanpassungsmitteilung der BfA, ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes sowie ein Schreiben der Dresdner Bank - Konzernstab Personal-Pensionen - von Dezember 1999, worin dem Kläger mitgeteilt wird, dass seine Bankrente mit Wirkung vom 01.01.2000 auf monatlich DM 668,00 brutto erhöht wurde. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, sie habe von ihm Nachricht erhalten, dass er neben der gesetzlichen Rente und der Rente durch den BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes noch eine weitere Rente von der Dresdner Bank beziehe. Deshalb seien die Beitragsbescheide ab Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft unzutreffend gewesen, da die Versorgungsbezüge der Dresdner Bank bei der Beitragseinstufung nicht bekannt gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (Anhörungsschreiben vom 30.11.2000). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2000 hob die Beklagte ihre Beitragsbescheide vom 22.09.1997, 25.11.1997 und 26.11.1997 sowie vom 09.01.1998 und 16.08.1999 auf. Nach dem Ermessen der Kasse und dem Interesse der Gesamtheit der Versicherten an einer zutreffenden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Einstufung sei der Versorgungsbezug der Dresdner Bank rückwirkend ab 19.08.1997 der Beitragspflicht zuzuordnen. Die fehlerhafte Beitragseinstufung liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers. Beim Ausfüllen der Einkommenserklärung hätte er erkennen müssen, dass er verpflichtet gewesen sei, auch den Versorgungsbezug der Dresdner Bank anzugeben. Mit seinem hier gegen am 20.08.2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau damals zu...