Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2023 geändert.

Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 646,17 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für Juli 2019. Sie machte geltend, die Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 sei als zusätzlicher Unterkunftskostenbedarf zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten für das Jahr 2018 waren bereits zwei weitere Verfahren bei dem Sozialgericht Detmold anhängig (S 11 SO 261/18 und S 11 SO 266/18), die jeweils durch einen Vergleich endeten. Nachdem die vollständigen Unterlagen zur Prozesskostenhilfe am 06.12.2021 vorgelegt worden waren, bewilligte das Sozialgericht der Klägerin mit Beschluss vom 10.01.2022 Prozesskostenhilfe "ab dem 06.12.2021" und ordnete den Erinnerungsführer bei. Das Sozialgericht schlug am 01.06.2022 im schriftlichen Verfahren einen Vergleich vor, der von den Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens schriftlich angenommen wurde.

Der Erinnerungsführer beantragte am 29.08.2022 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse iHv 956,76 EUR. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 360,00 EUR

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 324,00 EUR

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 360,00 EUR

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 EUR

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 202,16 EUR

Zwischensumme 1.266,16 EUR

abzgl. Vorschuss - 309,40 EUR

Zahlbetrag 956,76 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung des Erinnerungsführers am 05.09.2022 auf 542,64 EUR fest. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 240,00 EUR

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 216,00 EUR

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 240,00 EUR

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 EUR

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 136,04 EUR

Zwischensumme 852,04 EUR

abzgl. Vorschuss - 309,40 EUR

Zahlbetrag 542,64 EUR

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen, so dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen sei. Die Einigungsgebühr entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr in Höhe von 90% der Verfahrensgebühr.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 22.09.2022 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung in der beantragten Höhe geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 26.01.2023 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG handele es sich um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall, der die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr iHv 240 EUR rechtfertige. Daraus ergebe sich dann die Höhe der Termins- und der Einigungsgebühr.

Gegen diese am 01.02.2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 14.02.2023 eingegangene Beschwerde des Erinnerungsführers, mit der er weiterhin die beantragten Gebühren geltend macht. Bei einem leicht unterdurchschnittlichen Fall sei eine Kürzung um ein Drittel nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Das Gericht kann über die Festsetzung befinden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen. Die Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines beigeordneten Anwalts und eines eventuellen Streits hierüber mit der Staatskasse (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).

Die Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG, ist auf 270 EUR festzusetzen. Der sich aus Nr. 3102 VV RVG in der ab dem 01.01.2021 gF ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 60 EUR bis 660 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb sind de...

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