Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt in Aachen. Kostensenkungsverfahren. Nichterteilung der Zusicherung zum Umzug. Anmietung eines Hausgrundstücks. Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze. kein direkter Abzug von Einnahmen aus Vermietung von Grundstücksteilen. Wohnungsbeschaffungskosten. Angemessener Quadratmeterpreis. Mietspiegel. Untervermietung eines Stellplatzes
Orientierungssatz
Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten können bei fehlender vorheriger Zusicherung nach § 22 Abs 3 SGB 2 nur übernommen werden, wenn die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft angemessen sind. Mietet der Hilfebedürftige im Kostensenkungsverfahren ein Hausgrundstück an und überschreitet der Mietzins für den Wohnraum die für einen Einpersonenhaushalt beachtliche Angemessenheitsgrenze, so können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht durch direkte Absetzung von Einnahmen aus "Untervermietung" eines Stellplatzes auf dem Grundstück auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Die Einnahmen aus Untervermietung von Teilen eines Mietobjekts, die nicht zu den Wohnräumlichkeiten zählen, sind als Einkommen gem § 11 Abs 1 SGB 2 zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung G-straße 00 in B sowie die Übernahme der mit diesem Umzug verbundenen Kosten.
Die Klägerin, die seit Mai 2009 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II steht, erhielt vom Beklagten auch die tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft (KdU) E-straße 00 in X (Änderungsbescheid vom 06.06.2009). Im Dezember 2009 mietete die Klägerin zum 01.04.2010 für die Dauer von 5 Jahren ein freistehendes Wohnhaus in B mit einer Wohnfläche von 100 qm. Der monatliche Mietzins hierfür beträgt bis 30.09.2012 380,00 EUR zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 123,00 EUR.
Den Antrag auf Zustimmung zum Umzug sowie Übernahme der dadurch entstehenden Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs-, Renovierungs- und Wiederbeschaffungskosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2010 ab (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010). Die Kosten für die angemietete Wohnung seien nicht angemessen, im Übrigen scheitere die Übernahme bereits daran, dass eine vorherige Zusicherung nicht erfolgt sei. Einen entsprechenden Eilantrag der Klägerin lehnte das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 08.03.2010 (S 21 AS 122/10 ER) ab.
Am 18.03.2010 beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für den Umzug nach B. Im Beschluss vom 08.03.2010 habe das Sozialgericht Aachen als angemessene Unterkunftskosten für eine Person einen Betrag von 252,50 EUR anerkannt (50 qm x 5,05 EUR). Sie habe auf ihrem Grundstück einen Stellplatz für einen Karavan untervermietet für monatlich 130,00 EUR, so dass sie damit ihre Kaltmiete von 380,00 EUR auf 250,00 EUR gesenkt habe. Die Kosten seien daher nunmehr angemessen.
Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010). Die Vermietung eines Karavan-Stellplatzes stelle keine Senkung der Unterkunftskosten dar, vielmehr seien die Einnahmen als Einkommen zu werten.
Hiergegen richtete sich die am 19.04.2010 beim Sozialgericht Aachen erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiter verfolgte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 sowie des Bescheides vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 zu verurteilen, die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung im Haus G-straße 00 in B zu erteilen und die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hielt die getroffene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 03.08.2010 die gegen die jeweiligen Bescheide getrennt erhobenen Verfahren (S 21 AS 434/10 und S 21 AS 553/10) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 21 AS 434/10 verbunden.
Mit Urteil vom 14.01.2011 hat es die Klage abgewiesen. Nach § 22 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) II könnten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bei der auf diese Vorschrift gestützten vorherigen Zustimmung handele es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 ...