Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen nicht erforderlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Orientierungssatz
1. PKH ist u. a. dann zu gewähren, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
2. Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen, so ist PKH nicht zu bewilligen.
3. Ist der Kläger durch ein von ihm zuvor geführtes Gerichtsverfahren bereits in vollem Umfang in die Lage versetzt, seine Angelegenheit in dem laufenden Verfahren hinreichend zu beurteilen und seine Rechte wahrzunehmen, so kann er die im vorausgegangenen Verfahren erhaltenen Informationen ohne weitere Beratung, ohne Hindernisse und ohne Änderungen auf den anhängigen Fall übertragen. In einem solchen Fall ist mangels notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt PKH nicht zu gewähren.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Kläger vom Beklagten höhere Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Monat Januar 2011 begehrt.
Der Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 02.09.2010 und Änderungsbescheiden vom 22.12.2010 und 12.01.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, mit weiterem Bescheid vom 28.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Aufgrund Umzugs des Klägers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers wurde die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 25.02.2011 für den Zeitraum ab März 2011 aufgehoben.
Die Höhe der Regelleistung für den Monat Januar und Februar 2011 hob der Beklagte mit zwei Änderungsbescheiden vom 26.03.2011 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 aufgrund der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (GERÄ) auf den dort für Alleinstehende vorgesehenen Betrag von 364,00 Euro monatlich an. Bezüglich des Bescheides betreffend die Neufestsetzung für Februar 2011 führt der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 31 AS 2635/11, in dem er die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze geltend macht. In diesem Verfahren ist ihm mit Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 16.11.2011 (L 12 AS 1526/11 B) Prozesskostenhilfe gewährt worden, da die aufgeworfene Rechtsfrage schwierig und bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Der Kläger hat am 20.06.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg gegen den Bescheid vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 bezogen auf den Monat Januar 2011 erhoben. Er begehrt eine höhere Regelleistung für den Monat Januar 2011 sowie unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Festlegung der Höhe der Regelleistung sei auch nach der vom Gesetzgeber mit dem GERÄ vorgenommenen Erhöhung verfassungswidrig.
Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 27.09.2011 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bestehe nicht. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die ab 01.01.2011 gezahlten Regelsätze verfassungswidrig seien.
Gegen den ihm im Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.10.2011 Beschwerde eingelegt. Anhand verschiedener Begründungspunkte hat er dargelegt, dass die Regelsatzermittlung durch den Gesetzgeber seines Erachtens verfassungswidrig sei. Prozesskostenhilfe sei allein schon deswegen zu gewähren, weil das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten des Verfahrens S 31 AS 2635/11 verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vo...