Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.11.2022; Aktenzeichen B 12 KR 22/22 B)

BSG (Urteil vom 01.11.2022; Aktenzeichen B 12 KR 22/22 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich (noch) gegen die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Einnahmen aus ihrer türkischen Rente.

Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 01.12.2018 gesetzlich krankenversichert und bei der A Pflegekasse pflegeversichert. Sie bezieht neben ihrer Rente aus der deutschen Rentenversicherung auch eine Rente durch den türkischen Sozialversicherungsträger (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK).

Im Januar 2019 legte die Klägerin entsprechende Nachweise über ihre türkische Rente vor. Danach hattet sie für Dezember 2018 eine Rente i.H.v. 1.973,59 Türkischen Lira (TL) erhalten. Dies entsprach nach dem im Monat Dezember 2018 gültigen Wechselkurs einem Betrag von 325,68 Euro.

Mit Bescheid vom 22.01.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus der türkischen Rente seit dem 01.12.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Für die Beitragsberechnung werde ein Bruttorentenbetrag i.H.v. 325,68 Euro ab dem 01.12.2018 zu Grunde gelegt. Der aktuelle Monatsbeitrag ab dem 01.01.2019 betrage daher 35,49 Euro (25,56 Euro für die Krankenversicherung sowie 9,93 Euro für die Pflegeversicherung). Für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 ergebe sich eine Nachberechnung i.H.v. 36,63 Euro.

Hiergegen legte die Klägerin am 25.01.2019 Widerspruch ein. Die Beitragserhebung entspreche nicht dem Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei. Eine zwischenstaatliche Einigung sei aber erforderlich, um entsprechende Beiträge geltend machen zu können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten - allerdings unter dem Briefkopf der Pflegekasse - den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würde zur Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gälten auch vergleichbare Renten aus dem Ausland. Nach Auskunft der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zahle der türkische Rentenversicherungsträger SGK vergleichbare Renten. Die Beiträge aus ausländischen Renten seien vom Rentenbezieher allein zu tragen.

Am 11.04.2019 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Im Hinblick auf ihre Einkünfte seien in der Türkei seinerzeit bereits Beiträge erhoben worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 04.11.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der der Klägerin von der SGK gezahlten Rente handele es sich um eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Die an die Klägerin vom staatlichen türkischen Rententräger gezahlte Rente setze wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Regelaltersgrenze voraus, sondern solle auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 stehe einer Verbeitragung der türkischen Rente nicht entgegen. Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 des Abkommens seien auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Rente bezieht, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung anzuwenden, hier also die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Einführung der Beitragspflicht auf ausländische Renten ab dem Jahr 2011 habe zu keiner Änderung des Abkommens geführt. Vielmehr gelte die Kollisionsregelung des Art. 14 Abs. 3 S. 1 des Abkommens gerade für den vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin eine doppelte Verbeitragung der Rente anführe, könne dies allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung durch den türkischen Träger führen, weil er gegen die genannte Abkommensvorschrift verstoße. Die Beklagte sei aber trotzdem gehalten, sich an die in der Bundesrepublik gelten Gesetze zu halten.

Am 04.01.2021 (Montag) hat die Klägerin gegen das ihr am 01. oder 02.12.2020 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie habe als sog. Auslandstürkin die Möglichkeit genutzt, durch eine Einmalzahlung aus angespartem Vermögen einen Rentenanspruch in der türkischen Sozialversicherung zu erlangen. Die Rente sei daher mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit mit einer inlä...

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