nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 18.07.2003; Aktenzeichen S 37 AL 257/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten des Klägers für eine behindertengerechte Küche übernehmen muss.
Der 1967 geborene Kläger leidet an einer progredienten cerebellären Ataxie bei degenerativem Kleinhirnprozess und ist daher an den Rollstuhl gebunden.
Im Rahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter förderte die Beklagte eine Ausbildung des Klägers zum Büropraktiker. Zudem wurden die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins übernommen und Leistungen zum Erwerb eines behindertengerechten Fahrzeugs erbracht. Seit Oktober 1990 ist der Kläger als Verwaltungsangestellter beschäftigt.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der FürsorgesteIle der Stadt E die Übernahme der Kosten für die Schaffung einer rollstuhlgerechten Küche. Er legte einen Kostenvoranschlag vom 14.01.2002 vor, wonach ein Umbau der vorhandenen Küche unter wirtschaftlichen Aspekten nicht möglich sei. Die Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Küche wurden auf 14.597,70 Euro veranschlagt. Die Stadt E hielt die Zuständigkeit des Arbeitsamts für gegeben und übersandte den Antrag der Beklagten. Mit bindendem Bescheid vom 04.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte Leistung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung stehe. Die rollstuhlgerechte Küche sei nicht erforderlich, um die Erwerbstätigkeit des Klägers zu erhalten oder zu bessern.
Mit Schreiben vom 22.08.2002 beantragte der Kläger erneut die Kostenübernahme für die Anschaffung einer behindertengerechten Küche. Er teilte mit, dass sich seine Situation geändert habe, da seine Frau sich von ihm getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, so dass er für seine Ernährung, die im Wesentlichen der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, selbst sorgen müsse.
Mit Bescheid vom 27.08.2002 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er meinte, dass eine behindertengerechte Küche im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Ohne eine angemessene Ernährung sei er nicht in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Vor Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe die Hauptfürsorgestelle die Finanzierung eines ähnlichen Umbaus übernommen. Nunmehr liege die Zuständigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit. Es gebe keinen Hinweis, dass solche Umbaumaßnahmen nicht zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zählten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 Bezug. Durch die Trennung von der Ehefrau habe sich die Rechtslage nicht geändert. Das Berufsleben werde dadurch nicht berührt.
Dagegen hat der Kläger am 31.10.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben.
Er hat beantragt,
den Bescheid vom 27.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung einer behindertengerechten Küche zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.07.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer behindertengerechten Küche seien erfüllt. Die Erbringung besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei erforderlich, da die allgemeinen Leistungen (§§ 45 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -SGB III-) die für den Kläger konkret erforderliche Leistung nicht vorsähen. Die Lebenssituation des Klägers, der an den Rollstuhl gebunden ist, erfordere die Erbringung einer besonderen Leistung im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX. Die Anschaffung einer rollstuhlgerechten Küche sei erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten und seine Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeit die berufliche Eingliederung im Vordergrund stehe und die von ihr zu erbringenden Leistungen in ihrem spezifischen Systemzusammenhang eingebunden seien. Insofern könnten Zweifel bestehen, ob eine rollstuhlgerechte Küche erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten. So wie beispielsweise die Ausstattung einer Wohnung mit einem Fahrstuhl oder speziellen sanitären Einrichtungen für die Erhaltung eines Arbeitsplatzes notwendig sein könne (vgl. Oppermann in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 5 Rdnr...