rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 05.06.1998; Aktenzeichen S 2 V 175/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im September 1918 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Oberschule (bis zur 10. Klasse) eine Lehre als Sparkassenbuchhalter erfolgreich abgeschlossen. Bereits vor dem Wehrdienst war er ab 1937 als Sparkassenangestellter tätig und hat nach der Entlassung aus der Deutschen Wehrmacht im Jahre 1942 zunächst in P ... und später in S ... wieder als Sparkassenbuchhalter gearbeitet. Nach der Vertreibung wurde er 1946 als Angestellter bei der Kreissparkasse B ... eingestellt und im Mai 1956 - zwischen zeitlich war er zum stellvertretenden Leiter der Wechselinkassoabteilung aufgestiegen - in das Beamtenverhältnis übernommen. Am 30. September 1979 schied er als Sparkassenoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) aus dem Beamtenverhältnis aus. Seit Oktober 1979 bezieht er neben seinen Versorgungsbezügen eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Zur Steigerung der BfA-Altersrente hatte er von seinem Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Gebrauch gemacht und im Juni 1968, im Dezember 1972 und im Mai 1973 Beiträge für die Zeit von Juni 1956 bis Dezember 1972 (Monatsbeitrag jeweils 85,00 oder 90,00 DM) nachentrichtet, und in der Folgezeit laufend bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben freiwillige Beiträge entrichtet, so dass alle Monate, in denen aufgrund des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit bestand, mit einem Monatsbeitrag belegt sind. Außerdem hatte er für das zweite Halbjahr 1967 Beiträge zur Höherversicherung entrichtet.
Wegen der Folgen eines während des Kriegsdienstes erlittenen Lungenleidens bezog der Kläger bis zum Ende seines Erwerbslebens Ver sorgungsbezüge nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. (Bescheid vom 23. Oktober 1951), der nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf 100 v.H. angehoben worden ist (Bescheide vom 18. März 1987 und 01. März 1990).
Nach Abschluss eines vorangegangenen Rechtsstreits hat der Beklagte ihm BSA nach einem Vergleichseinkommen (VE) der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 14, des Bundesbesoldungsgesetzes bewilligt (Bescheid vom 05. April 1995, worin eine Berechnung für den Zeitraum bis einschließlich Juni 1990 erfolgt ist). Nach den Berechnungen des Beklagten ergab sich ein - geringfügiger - Zahlbetrag indes nur für die Monate Mai 1982 und Juli bis September 1983; im übrigen ergab sich kein Zahlbetrag, weil das derzeitige Bruttoeinkommen (dB), nämlich die Versorgungsbezüge und die BfA- Altersrente, unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BVG (jetzt: § 30 Abs. 13 Satz 1 BVG) das VE überstieg.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, es könne nicht die gesamte BfA-Rente als dB angerechnet werden, da dieser auch freiwillige Beiträge zugrunde lägen. Diese seien nicht durch Abzüge vom Gehalt, sondern aus Mitteln seiner "KB-Rente" sowie aus Zuwendungen seiner Schwiegereltern gezahlt worden. Der Beklagte lehnte eine Ausklammerung des auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenanteils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, da die Beiträge für Zeiten des Erwerbslebens entrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1995).
Mit seiner im November 1995 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung eines - höheren - BSA weiter verfolgt und weiter behauptet, die freiwilligen Beiträge seien eindeutig nicht aus seinen Erwerbseinkünften sondern zum größten Teil aus seiner "KB-Rente" und aus Unterstützungsleistungen seiner Schwiegereltern, die zwischenzeitlich verstorben seien, gezahlt worden; Quittungen oder sonstige Belege existierten naturgemäß nicht. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat er eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt, wonach sein Sparkassengehalt nicht ausgereicht habe, freiwillige Beiträge nachzuentrichten; die Zahlungen seien daher aus Zuwendungen ihrer Eltern mit dem Zweck einer ausreichenden Absicherung im Alter erfolgt.
Während des Klageverfahrens hat das beklagte Land einen weiteren Bescheid zur Berechnung des BSA für den Zeitraum von Juli 1990 bis August 1996 erteilt, wonach sich aber sowohl nach der bisherigen Berechnung als auch nach der - neu ins Gesetz eingeführten - Nettoberechnung kein Zahlbetrag ergab (Bescheid vom 02. Juli 1996).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.1995 zu verurteilen, bei der Ansetzung der BfA- Rente im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleiches den Rent...