rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 04.01.1999; Aktenzeichen S 6 RJ 62/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 verurteilt, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der am ... in Iwanowskoje/Sowjetunion geborene Kläger lebt seit dem 02.01.1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.

Mit seinem Antrag auf Kontenklärung legte er sein Arbeitsbuch, sein Diplom als Doktor der Ingenieurwissenschaften von Oktober 1974 und die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW zur Führung eines ausländischen Grades in der Form des Diplomingenieurs (FH/SU) sowie einen ausführlichen Lebenslauf vor.

Die Beklagte erkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.1996 u.a. die Zeiten vom 02.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 01.06.1985 bis 28.12.1991 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an und ordnete diesen Zeiten Tabellenverdienste nach den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolvent - Bereich 19 - Wissenschaft) zu.

Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.1997 Widerspruch und brachte vor, die vorgenannten Beitragszeiten müßten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Ferner machte er mit seiner Widerspruchsbegründung erstmalig die Anerkennung der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als nachgewiesene Beitragszeit geltend, in der er als Zeichner beim Institut für Wissenschaftliche Forschung Uralskij der Stadt Ekaterinburg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen sei. Er legte die Bescheinigungen Nr. 56-k und 59-k vom 14.07.1997 und eine Anlage (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" sowie die Bescheinigung Nr. 121-60 des Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" vom 21.01.1997 vor, auf die verwiesen wird.

Mit Bescheid vom 01.10.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.02.1998 hat die Beklagte die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1998 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 sei der Widerspruch unzulässig. Die Anerkennung dieser Zeit sei erstmals im Schreiben vom 28.08.1997 geltend gemacht worden und nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 17.12.1996 gewesen. Bezüglich der Feststellungen zu den Zeiten vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 28.12.1991 sei der Widerspruch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß diese Zeiten als nachgewiesen festgestellt und ihnen dementsprechend auf 6/6 erhöhte Tabellen verdienste zugeordnet würden. Die Anerkennung der streitigen Beitragszeiten beruhe auf den Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers. Aufgrund dessen sei glaubhaft, daß er in den angegebenen Zeiten beschäftigt gewesen sei und daß Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Da das Arbeitsbuch jedoch keine Angaben zum Umfang der Arbeitsleistung und über eventuelle Fehlzeiten enthalte, könne es nicht als Nachweis der Beitragszeiten gelten. Die streitigen Zeiten würden auch nicht durch die nachgereichten, im Jahre 1997 ausgestellten Bescheinigungen nachgewiesen. Diese enthielten keine Angaben zu sonstigen möglichen Fehlzeiten. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel, daß die in den Bescheinigungen erwähnten Krankenscheine tatsächlich vollständig und lückenlos vorgelegen hätten. Es sei nicht anzunehmen, daß die Verwaltungen der Institute, bei denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, tatsächlich sämtliche Krankenscheine archiviert hätten; denn die Krankheitstage hätten in der UdSSR keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt. Die Fünfsechstel-Regelung nach § 22 Abs. 3 SGB VI (richtig: FRG) entspreche der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich über diesem Durchschnitt tätig gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 28.05.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen dokumentierten seine die Krankheitszeiten. Die...

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