rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.04.1998; Aktenzeichen S 6 U 167/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08. April 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zustehen.
Der im Juni 1937 geborene Kläger verrichtete von 1952 bis 1988 die Tätigkeit eines Scherenschleifers. Von März 1988 bis zum Ende des Jahres 1994 war er bei der Firma K ..., S ... (K ...) GmbH & Cie. in W ... als Messer-Richter beschäftigt. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten war er dort Lärmeinwirkungen mit einem Beurteilungspegel von 96 dB(A) ausgesetzt. Seit dem 01.01.1995 bezieht er von der LVA Rheinprovinz Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im August 1990 erstattete das genannte Unternehmen, im März 1991 der Hals-, Nasen- und Ohren(HNO)-Arzt Dr. B ... in S ... Anzeige wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit.
Im anschließenden Feststellungsverfahren erstattete der HNO-Arzt Dr. R ... in W ... am 05.07.1991 ein Gutachten, in dem er das Bestehen einer Lärmschwerhörigkeit bejahte und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 15 vom Hundert (v.H.) einschätzte. Von einem Arbeitsplatzwechsel riet der Gutachter aus sozialen und persönlichen Gründen ab.
Nachdem der Staatliche Gewerbearzt dem Gutachten des Dr. R ... zu gestimmt hatte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1991 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil die beruflich verursachte Hörstörung keine rentenberechtigende MdE bedinge. Gleichzeitig wies sie den Kläger mit Schreiben vom 01.10.1991 darauf hin, daß sich ein weiteres Absinken seines Hörvermögens durch betrieblichen Lärm durch das bestimmungsgemäße Tragen von persönlichem Gehörschutz verhüten lasse und daß er verpflichtet sei, den Gehörschutz zu benutzen. Den Arbeitgeber-Betrieb forderte sie auf, darüber zu wachen, daß der Kläger nicht ohne den Gehörschutz im Lärm arbeitet.
Auf den vom Kläger im Dezember 1993 gestellten Antrag, mit dem er ein wesentlich verschlechtertes Hörvermögen geltend machte, leitete die Beklagte ein Neufeststellungsverfahren ein und ließ den Kläger durch Prof. Dr. L ..., Direktor der HNO-Klinik des Klinikums B ... in W ..., begutachten. In dem zusammen mit Dr. S ... am 03.08.1994 erstatteten Gutachten wurde die Schwerhörigkeit des Klägers mit einer MdE von insgesamt 70 v.H. und der lärmbedingte Anteil der MdE mit 35 v.H. eingeschätzt. Außerdem hielten die Gutachter einen Arbeitsplatzwechsel an einen schallarmen Arbeitsplatz für dringend erforderlich.
In seiner dazu von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 24.02.1995 hielt Prof. Dr. P ..., Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin und Leitender Gewerbemedizinaldirektor in B ..., die von Prof. Dr. L ... und Dr. S ... vorgenommene Beurteilung für nicht nachvollziehbar.
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. L ... vom 05.05.1995 veranlaßte die Beklagte eine weitere Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. B ..., Chefarzt der HNO-Klinik des Krankenhauses H ... in K ... Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 08.09.1995 eine knapp mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr des Klägers und eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr, die bereits im Jahre 1991 vorhanden gewesen sei. Die beidseits ebenfalls im Tief- und Mitteltonbereich bestehende Schwerhörigkeit sah Prof. Dr. B ... als Folge individuell degenerativer Prozesse an und führte weiter aus, das beidseitige Ohrgeräusch könne aufgrund dieser Situation einer eindeutigen Ursache nicht zugeordnet werden. Eine wesentliche Verschlimmerung durch beruflich bedingte Lärmexposition könne im Vergleich zum Vorgutachten des Dr. R ... aus dem Jahre 1991 nicht festgestellt werden. Die lärmbedingte MdE schätzte der Gutachter daher weiterhin auf 15 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 04.07.1996, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 07.10.1996, lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Gewährung einer Rente ab.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf - S 6 U 229/96 - kam Prof. Dr. P ..., Chefarzt der HNO-Klinik am P ...-Hospital in R ..., in seinem vom SG veranlaßten Gutachten vom 13.02.1997 zu dem Ergebnis, die beim Kläger feststellbare geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits mit Ohrgeräuschen sei mit einer MdE von 20 v.H. einzuschätzen.
Im Hinblick auf einen vom Kläger am 02.05.1961 erlittenen Arbeitsunfall mit daraus resultierender MdE von 10 v.H. unterbreitete die Beklagte - gestützt auf eine von ihr eingeholte beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. G ..., Direktor der HNO-Klinik der H ...-H ...-Universität D ..., vom 17.04.1997 - dem Kläger ein Vergleichsangebot, wonach sie sich ver...