nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 07.02.2003; Aktenzeichen S 6 RA 277/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf vorgezogene Altersrente bei Arbeitslosigkeit ab 01.08.1996 bis zum 31.07.2001, der davon abhängt, dass 8 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente gemäß § 38 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung vorliegen. Der am 00.00.1936 geborene Kläger war bis zum 31.12.1988 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 02.01.1989 bis zum 28.02.1991 Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag vom 22.02.1991 bewilligte ihm die Beigeladene mit Bescheid vom 21.03.1991 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01.03.1991 bis zum 20.11.1991. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 29.11.1991 ab dem 16.11.1991 aufgehoben, nachdem der Kläger zwei Meldeaufforderungen zum 15.11.1991 und 25.11.1991 nicht nachgekommen war. Erst am 23.04.1996 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 25.09.1996 mit der Begründung ab, der frühere Anspruch auf diese Leistung sei erloschen, weil seit dem letzten Tag des Bezuges ein Jahr vergangen sei und der Kläger einen neuen Leistungsanspruch nicht erworben habe.
Am 12.08.1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 38 SGB VI alter Fassung). Hierzu erklärte er, ab dem 16.11.1991 arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen zu sein. Er habe allerdings keinen Antrag gestellt, weil er ab 01.01.1992 eine Betriebsrente erhalten habe. Gleichwohl sei er beim Fachvermittlungsdienst für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte beim Arbeitsamt L geführt worden. Mit Schreiben vom 17.12.1996 versagte die Beigeladene eine Bestätigung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 16.11.1991 bis 22.04.1996. Hierin wird ausgeführt, der Kläger sei ab dem 16.11.1991 nach § 120 AFG aus dem Leistungsbezug abgemeldet (gewesen), nachdem er auf zwei Einladungen der Arbeitsvermittlung nicht erschienen sei. Mit Bescheid vom 21.03.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die erforderliche 8jährige Pflichtbeitragszeit innerhalb der letzten Jahre vor Antragstellung liege beim Kläger nicht vor. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 16.09.1998 zurückgewiesen mit der Begründung, unter Berücksichtigung der zurückgelegten Anrechnungszeiten ergebe sich für den Kläger ein 10-Jahres-Zeitraum vom 01.09.1983 bis zum 31.07.1996 mit 64 Monaten an Pflichtbeiträgen (anstelle der erforderlichen 96 Monate). Die Zeit ab 16.11.1991 könne nicht zur Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraumes dienen, da sie keine Anrechnungszeit sei. Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sei die Meldung beim örtlich zuständigen Arbeitsamt zwingend erforderlich, liege aber bis zur erneuten Meldung am 23.04.1996 nicht vor. Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger gerügt, ihm sei zu keinem Zeitpunkt von der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass ihm Nachteile entstünden, wenn er seine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erneuere. Auch habe er wegen fortbestehenden Kontaktes zum Fachvermittlungsdienst für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte diesem Erfordernis genügt. Mit Urteil vom 07.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 21.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.03.2003 eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine Ersetzung der Arbeitslosmeldung über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch deswegen verlangt, weil er dem Fachvermittlungsdienst des Arbeitsamtes L auch nach dem 15.11.1991 weiter zur Verfügung gestanden habe und die Beigeladene einen erforderlichen Hinweis auf die nachteiligen Folgen eines Unterlassens weiterer Meldungen ab 1991 nicht erteilt habe. Der Kläger selbst - nicht sein Prozessbevollmächtigter - weist darauf hin, aus der Arbeitslosmeldungsverordnung (Verordnung zur Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 23.04.1998) ergebe sich rückwirkend von 1991 bis 1996, dass er als fortlaufend arbeitslos gemeldet zu behandeln sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. Februar 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1998 zu verurteilen, ihm Altersrente ab 01.08.1996 bis 31.07.2001 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschlus...