Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. MdE-Einschätzung. Lärmschwerhörigkeit. Königsteiner Merkblatt. integrierte Berücksichtigung eines Tinnitus. Schlosser
Orientierungssatz
Zur MdE-Einschätzung einer Lärmschwerhörigkeit gem BKV Anl Nr 2301 unter Berücksichtigung eines Tinnitus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1942 geborene Kläger hat den Beruf eines Schlossers erlernt und ihn zuletzt von 1994 bis Januar 1999 im Unternehmen seines Bruders X Montagebau GmbH in V ausgeübt. Ab Dezember 2000 bezieht er von der LVA Westfalen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im November 1999 beantragte der Kläger die Anerkennung und Entschädigung seiner Hörstörung als BK bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft. Diese zog das Erkrankungsverzeichnis der AOK sowie Arbeitgeberauskünfte bei und befragte den Kläger zu den beruflichen Lärmeinwirkungen. Ihre Präventionsabteilung - Fachstelle Lärm - kam in einer Stellungnahme vom 25.04.2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) ausgesetzt gewesen. Die Lärmeinwirkung habe während der Beschäftigungszeit von Mai 1990 bis Mai 1993 bei der Stahlbaufirma H bei 90 dB(A) gelegen. Nachdem für die Bau-Berufsgenossenschaft deren technischer Aufsichtsbeamter (TAB) M in einer Stellungnahme vom 13.09.2000 auch in Bezug auf das letzte Beschäftigungsverhältnis des Klägers die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit bejaht hatte, führte die Beklagte das Feststellungsverfahren fort und holte einen Bericht des behandelnden HNO-Arztes S ein. Darin beschrieb dieser am 17.09.2001 eine mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall bei positivem Sisi-Test. Er diagnostizierte unter Vorlage eines Audiogramms vom 13.04.2000 eine lärmbedingte Schwerhörigkeit. Sodann ließ die Beklagte den Kläger durch den HNO-Arzt Dr. T in E untersuchen und begutachten. Ihm gegenüber hatte der Kläger über eine seit 10 Jahren zunehmende Schwerhörigkeit beidseits geklagt und hervorgehoben, dass insbesondere bei einer Unterhaltung und bei Nebengeräuschen sich die Hörstörung bemerkbar mache. Dr. T beschrieb im Gutachten vom 20.12.2001 eine beidseitige symmetrische knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für den berufsbedingten Hörverlust mit 10 v.H. ab Beendigung der beruflichen Lärmtätigkeit ein. Gestützt auf diese Feststellungen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2002 als Folge einer BK 2301 der Anlage zur BKV eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits im Hochtonbereich an, lehnte zugleich aber die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil eine MdE rentenberechtigenden Grades nicht vorliege.
Dem widersprach der Kläger am 20.03.2002 und machte geltend, die MdE von 10 v.H. sei zu niedrig. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass er ständig ein Rauschen auf beiden Ohren habe und er sei - im Gegensatz zu den Darlegungen des Dr. T - beim Fernsehen auf die Benutzung eines Hörgerätes angewiesen, das er seit 1995 habe. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 21.08.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und geltend gemacht, die mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit müsse mindestens mit einer MdE von 20 v.H. bewertet werden. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger ein Attest des HNO-Arztes S vom 23.08.2002 vorgelegt, in dem dieser ausgeführt hat, nach seinen Unterlagen bestehe eine mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit, und es zeigten sich auch Ohrgeräusche. Der prozentuale Hörverlust liege beim Kläger nach der Tabelle von Röser zwischen 40 bis 60 %. Die MdE müsse dementsprechend unter Einschluss der Ohrgeräusche mit 45 bzw. 65 v.H. bewertet werden.
Das SG hat Prof. G E, Direktor der HNO-Klinik des Klinikums E mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem von dem Ltd. Oberarzt Priv. Doz. Dr. C am 15.02.2003 erstatteten Gutachten ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger finde sich eine beidseitige, recruitment-positive, geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit beidseits kompensiertem Tinnitus. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsgrundsätze des "Königsteiner Merkblattes" komme es entscheidend auf den sprachaudiometrischen Befund an, wobei das gewichtete Einsilbenverstehen der MdE-Bestimmung Berücksichtigung finden müsse. Hiervon ausgehend bestehe ein prozentualer Hörverlust im Ausmaß einer beidseits geringgradigen Schwerhörigkeit, so dass die daraus resultierende MdE mit 15 v.H. festzustellen sei. Im Hinblick darauf, dass beidseits ein ...