Leitsatz (amtlich)

Ein Selbständiger (hier: selbständiger Landwirt), der ausschließlich freiwillige Beiträge auf Grund der Öffnung der Rentenversicherung für diesen Personenkreis durch das Rentenreformgesetz von 1972-10-16 entrichtet hat, genießt im Rahmen des § 23 Abs 2 AVG (= § 1246 Abs 2 RVO) "Berufsschutz", wenn er a) eine Tätigkeit verrichtet hat, die von ihren qualitativen Anforderungen her einer qualifizierten abhängigen Beschäftigung entspricht, und b) Beiträge in einer qualifizierten abhängigen Beschäftigung entsprechenden Höhe entrichtet hat. Dabei kommt es auf die Höhe der zuletzt entrichteten Beiträge an.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662381

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