Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich an deren Gesellschaftskapital beteiligt ist, als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger zu beurteilen ist.
3. Ist dieser in den Betrieb der GmbH eigegliedert, an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, erhält er ein Festgehalt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bezahlten Urlaub und hat er ein wesentliches unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
4. Demgegenüber begründet eine Darlehensgewährung von 3,2 Millionen €. und eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 470.000.- €. nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese stehen in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit, sondern resultieren aus der Gesellschafterstellung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2015 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 5.3.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Beigeladene zu 1), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) Köln unter HRB 000 (vor Sitzverlegung eingetragen im Handelsregister des AG München, HRB 001), wurde durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (GesV) vom 29.11.2012 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Verwalten eigenen Vermögens, der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich Medien und Dienstleistungen tätig sind, sowie die Erbringung von Managementleistungen bei solchen Unternehmen (Ziff. 2.1 GesV).
Die Beigeladene zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der V Gesellschaft für Medienanalyse mbH (HRB 002, AG Köln, vormals firmierend unter N-Beteiligungsgesellschaft mbH; im Folgenden: Tochtergesellschaft). Die Umfirmierung der Tochtergesellschaft erfolgte im Zuge einer am 10.1.2013 erfolgten Verschmelzung der V Gesellschaft für Medienanalyse mbH (HRB 003, AG Köln) als übertragender Rechtsträger mit der N-Beteiligungsgesellschaft mbH (HRB 002, AG Köln) als übernehmendem Rechtsträger. Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer des übertragenden Rechtsträgers. Zu dieser Tätigkeit als Geschäftsführer erließ die Beklagte einen Bescheid vom 18.1.2008, in dem sie feststellte, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der V Medienanalyse GmbH seit dem 16.5.2007 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit und damit nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Infolge der Verschmelzung erfolgte die Löschung des übertragenden Rechtsträgers im Handelsregister. Der Kläger war zudem alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer des übernehmenden Rechtsträgers. Zwischen der Tochtergesellschaft als beherrschter Gesellschaft und der Muttergesellschaft, der Beigeladenen zu 1), besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 12.7.2013 (eingetragen am 25.7.2013 in das Handelsregister des AG Köln, HRB 002).
Das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) beträgt 26.882,00 Euro und ist aufgeteilt in 25.000 A-Geschäftsanteile im Nennbetrag zu je 1,00 Euro und 1.882 B-Geschäftsanteile im Nennbetrag zu je 1,00 Euro (Ziff. 4 GesV). Der Kläger verfügt über 4.000 A-Geschäftsanteile und damit über 15,99 % der Stimmrechte. Dies gilt gleichermaßen für die H T Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft mbH als weiterer Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1). Daneben existieren vier weitere Gesellschafter.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, dem Geschäftsführerdienstvertrag, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Weisungen des Gesellschafterausschusses (Ziff. 6.2 GesV).
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsver...