Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV. Meniskusschaden

 

Orientierungssatz

1. Eine Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 BKV setzt eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke, und zwar der Menisken, voraus. Andauernd oder häufig wiederkehrend sind meniskusbelastende Tätigkeiten i. S. einer Dauerzwangshaltung dann, wenn sie den Menisken keine ausreichende Zeit zur Erholung belassen.

2. Spezifisch meniskusbelastende Einwirkungen sind nicht bei Pflasterarbeiten schlechthin, sondern nur bei Pflasterarbeiten mit Kleinpflastern zu erwarten.

3. Ein heterogenes Berufsleben eines Straßenbauers, Tiefbauarbeiters, Garten- und Landschaftsbauers ist nicht durch überdurchschnittlich meniskusbelastende Tätigkeiten geprägt.

4. Die BK Nr. 2102 BKV stellt eine Systemerkrankung dar, die im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns beginnt, im weiteren Verlauf der Belastungen dann auch die übrigen Anteile des Meniskusgewebes und auch den Außenmeniskus erfasst. Beschränkt sich bei langjährigen beruflichen Belastungen der Schaden auf das Innenmeniskus-Hinterhorn und den Bereich der Pars media, so spricht dies gegen einen beruflichen Zusammenhang.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastendenden Tätigkeiten - BK 2102 -. Der am 00.00.1967 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Straßenbauer absolviert und arbeitete von August 1984 bis September 2009 - mit kurzfristigen Unterbrechungen, bei 16 verschiedenen Arbeitgebern aus dem Bereich Straßen- und Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau sowie im Rahmen einer von Mai 1994 bis April 1997 dauernden Selbständigkeit in diesem Beruf. Hierbei führte er Pflasterarbeiten mit Naturstein/Klein- und Betonverbundsteinpflaster aus. Darüber hinaus war er mit dem Transport von Baugütern, dem Be- und Entladen von Fahrzeugen, dem Anmischen von Beton und Mörtel, dem Schaufeln von Schutzgütern wie Sand, Kies, Splitt, Schotter, dem Versetzen von Rand- und Bordsteinen, dem Verlegen von Bodenplatten, dem Einbauen von Asphalt und Betonmischgut von Hand, dem Bedienen und Führen von Straßenbaumaschinen wie Straßenfertiger, Vibro-Platten und Walzen etc., dem Verbauen von Gräben, dem Verlegen von Versorgungsleitungen, dem Erstellen von Straßenentwässerungseinrichtungen einschließlich der Kanalanschlüsse, dem Herstellen von Rohrdurchlässen und Schachtarbeiten von Hand befasst. Hinsichtlich der Aufstellung der Beschäftigungsverhältnisse wird auf Blatt 90 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Auf Grund einer Anzeige der Krankenkasse leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren zur BK 2102 ein. Nach den beigezogenen ärztlichen Befund- und Behandlungsunterlagen war beim Kläger am 28.08.2001 eine Innenmeniskusteilresektion am linken Knie durchgeführt worden. Weitere Arthroskopien und Resektionen wegen eines horizontalen Lappenrisses des Innenmeniskushinterhorns links erfolgten 2002 und 2006 mit unveränderter Darstellung von Knorpelschäden im Bereich der medialen Femurkondyle und des Tibiaplateaus; histologische Untersuchungen des Meniskusmaterials waren hierbei jeweils nicht veranlasst worden. Bei einer Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom 08.12.2009 wurde eine hochgradige mediale Gonarthrose nach Innenmeniskusresektion mit ausgedehnter Knorpelglatze dokumentiert. Am 30.12.2010 erfolgte die Implantation einer Hybrid-Endoprothese links.

Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Prof. Dr. F vom 21.12.2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2012 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV ab. Es lägen keine das alterstypische Maß übersteigende degenerativen Veränderungen an den Menisken vor.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.03.2012 Widerspruch ein und machte geltend, es seien nicht alle medizinischen Unterlagen beigezogen worden.

Die Beklagte zog daraufhin einen Reha-Entlassungsbericht vom 25.02.2011 sowie weitere medizinische Unterlagen bei.

Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. E, L, vom 21.08.2012 ein, der ausführte, über das Vorliegen eines primären Meniskusschadens könne ohne histologische Untersuchung, die offenbar nicht vorgenommen worden sei, keine abschließende Aussage getroffen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23.11.2012 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, bei ihm liege eine Berufskrankheit vor...

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