rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 15.09.1993; Aktenzeichen S 26 (1,26) U 138/89) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. September 1993 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Anerkennung der Leukämie des an ihren Folgen verstorbenen Versicherten als Berufskrankheit (BK).
Der 1947 in Korea geborene erste Ehemann der Klägerin zu 1) und leibliche Vater der Kläger zu 2) und 3) D. K. (im folgenden K. bzw. Versicherter) hielt sich seit April 1973 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war von da an bis Oktober 1977 zunächst als Neubergmann beschäftigt. Nach Zeiten ohne Beschäftigung und Arbeitslosigkeitszeiten sowie einer Tätigkeit bei den M.- R. in D. war der Versicherte in der Zeit vom 23.04.1979 bis 13.07.1986 während seiner jeweils durch Arbeitslosigkeit unterbrochenen Beschäftigungszeiten als Montageschlosser bei der T. I. GmbH in O., einem Unternehmen für Beratung, Planung und Durchführung von Stahlbau- Rohrleitungsbau und Industriemontagen (jetzt P. I.), nachweislich auf Baustellen u.a. in Kernkraftwerken (KKW) und in Raffinerien wie folgt tätig: Vom 08.01. bis 30.01.1981 im KKW G., vom 13.03. bis 21.04.1983 im KKW S., vom 09.05. bis 14.06.1983 im KKW U., E., vom 14.06. bis 15.09.1983 im KKW W. und vom 03.08. bis 27.09.1984 im KKW K. Auf Baustellen in Raffinerien war K. nachweislich wie folgt tätig: Vom 24.02. bis 27.03.1981 in K.-G., vom 28.03. bis 30.04.1981 in W. vom 04.05. bis 16.06.1981 in W., vom 22.09. bis 27.09.1981 in H., vom 01.10. bis 05.10.1981 in G., vom 25.04. bis 06.05.1983 in H ... und vom 03.10. bis 18.10.1984 in H.
Bei einer hausärztlich veranlaßten stationären Untersuchung und Behandlung des Versicherten im Krankenhaus N., M., vom 02.08. bis 27.08.1986 wurde nach dem Bericht des Dr. v ... U., Chefarzt der inneren Abteilung, vom 01.09.1986 eine Praeleukämie ("Panmyelopathie mit hyperplastischem Knochenmark") bzw. ein myodysplastisches Syndrom diagnostiziert. In der Anamnese hatte der Versicherte angegeben, sich seit drei Jahren immer abgeschlagener und müder zu fühlen. Die Beschwerdesymptomatik habe sich im Laufe des letzten halben Jahres erheblich gesteigert.
In der Folgezeit wurde der Versicherte hausärztlich betreut, ohne daß eine kausale Therapie möglich war. Nach weiterer Verschlechterung seines Zustandes und Rückkehr nach Korea wurde der Versicherte am 20.10.1986 in die Hämatologische Abteilung des St. M. Hospital, C. M. C./S ... aufgenommen, wo die Diagnose einer sekundären akuten myeloischen Leukämie gestellt und am 30.12.1986 eine allogene Knochenmarkstransplantation von einem HLA-identischen Bruder des K. durchgeführt wurde. Am 02.03.1987 kehrte der Versicherte nach Deutschland zurück und wurde am selben Tag in der Abteilung für Knochenmarkstransplantation des Universitäts-Klinikums E. stationär aufgenommen. Dort wurde eine chronische Transplantat-gegen-Wirt-Erkrankung mit Haut- und Darmbeteiligung festgestellt, die zuvor auch schon in S. behandelt worden war. Weiter wurde ein Zustand nach Infekt unklarer Genese mit Verdacht auf eine interstitielle Pneumonie und eine periphere Panzytopenie bei hypoplastischem Knochenmark diagnostiziert. Nachdem die durch den Infekt mit begleitender Verbrauchskoagulopathie entstandene akute Situation zunächst gut beherrscht werden konnte, wurde K. am 13.03.1987 bereits im präfinalen Zustand in die Medizinische Klinik des heimatnahen Krankenhauses M., M., verlegt (Entlassungsbericht von Oberarzt Prof. Dr. S. vom 13.03.1987). Dort verstarb er am 18.03.1987 "unter dem Bild einer global dekompensierten respiratorischen Insuffizienz bei ausgeprägter, therapierefraktärer interstitieller Pneumonie" (Bericht Dr. B. vom 05.05.1987).
Im Zuge der von der Beklagten aufgenommenen Ermittlungen auf den am 28.10.1986 gestellten Antrag auf Anerkennung einer BK legte die T. Industrie-Montagen GmbH Kopien von Auszügen des Strahlenpasses des Versicherten vor, die Eintragungen von amtlichen und nichtamtlichen Personendosiswerten für die Monate Mai bis September sowie für November und Dezember 1983 enthielten. Danach lagen folgende amtliche Personendosiswerte vor: Mai 1983 5,50 mSv (Milli-Sievert), Juni 1983 2,60 mSv, Juli 1983 3,20 mSv und August 1983 6,0 mSv, September 1983 0 mSv. Die Beklagte ermittelte ferner, daß K. nach der Überwachung durch die deutsche B.- W. AG O. im November 1983 eine Personendosis von 1,0 mSv und nach der Überwachung durch das KKW W. im Dezember 1983 eine Personendosis von 1,6 mSv aufgenommen hatte. Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) und Strahlenschutzbeauftragte der Beklagten Dipl.-Ing. S. kam daraufhin in seiner Stellungnahme vom 04.06.1987 unter Zugrundelegung auch der nach der Überwachung durch das KKW W. sowie ...