Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08. Februar 2000 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Lebzeitenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten- Verordnung (BKV) zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des 1953 geborenen und am 00.00.1996 während einer stationären Behandlung in den USA verstorbenen Versicherten N A (im Folgenden: Z.). Z. war ab August 1967 als Auszubildender im Maler- und Lackiererhandwerk und nach seiner Gesellenprüfung - mit Unterbrechung durch Wehrdienst vom 01.10.1974 bis 31.12.1975 - im erlernten Beruf beschäftigt, zuletzt seit Oktober 1980 bei der Firma B H in X. Ab dem 14.11.1995 war Z. wegen einer akuten myeloischen Leukämie arbeitsunfähig erkrankt und wurde ab dem 16.11.1995 in der Medizinischen Klinik II (Onkologie, Hämatologie, Immunologie) des St. K-Hospitals E-I (Chefarzt: Prof. Dr. X1) mehrfach stationär behandelt. Dr. B1, Oberarzt dieser Klinik, erstattete der Beklagten im Januar 1996 ärztliche Anzeige wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer BK und gab an, der Versicherte führe seine Beschwerden auf eine Lösemittelexposition zurück. Die Beklagte holte Auskünfte vom Versicherten sowie von früheren Arbeitgebern, nämlich der Firma C, der Firma U, bei der Z. von Januar 1976 bis 31.08.1980 beschäftigt war, und der Firma H ein und zog die Unterlagen des Arbeitsmedizinischen Dienstes sowie den Arztbrief des St. K-Hospitals E-I vom 06.03.1996 über die dort von November 1995 bis Februar 1996 stattgefunden stationären Behandlungen des Versicherten bei. In der Auskunft der Firma H vom 01.02.1996 heißt es, der Versicherte habe tapeziert, Dispersionsfarben und -lacke verarbeitet, Bautenlacke, Spritzlacke, Korrosionsschutzlacke und Holzschutzmittel aufgetragen sowie verschiedene Lacke entfernt. Handschuhe, Schutzbrille, Atemschutzmasken und andere Schutzvorrichtungen hätten zur Verfügung gestanden. Entsprechende Angaben machte auch der Versicherte.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten - Dipl.-Ing. T - äußerte sich in der Stellungnahme vom 07.06.1996 zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BKNr. 1303 wie folgt: Der Erkrankte habe bis auf die Beschäftigung bei der Firma U in Y überwiegend allgemein übliche Malerarbeiten verrichtet. Während seiner Tätigkeit bei der Firma U habe er überwiegend (zu ca. 90 %) textile Beläge verlegt. Nach telefonischer Auskunft des Herrn U hätten diese Bodenlegearbeiten einen Großteil an Einbau von Teppichböden in verschiedenen Räumen ausgemacht. Dabei seien die üblichen lösemittelarmen Dispersionskleber bzw. Kunstharzkleber verwendet worden. In geringem Maße seien jedoch diese textilen Beläge auf Treppenstufen verlegt worden. Dabei seien die seinerzeit üblichen stark lösemittelhaltigen Neopren-Kleber verwendet worden. Die Kunstharzklebstoffe hätten einen Lösemittelanteil von ca. 13 - 18 % mit einem Anteil an Benzolhomologen (hier: Toluol) von ca. 0 - 7 % enthalten. Bei der Verarbeitung von Neopren-Klebern sei von einem Lösemittelanteil von ca. 65 - 85 % auszugehen. Der Anteil an Benzolhomologen (hier: Toluol und Xylol) liege hier bei bis zu 25 %. Es sei davon auszugehen, dass beim Verarbeiten von Neopren-Klebern - abgesehen von den vorbereitenden Arbeiten (Zuschnitt der Stufenbeläge) - in der Regel fast immer Grenzwertüberschreitungen der Lösemittelbestandteile vorgelegen hätten. Für die Verarbeitung der Kunstharzklebstoffe gelte dies nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der geringeren Anteile an Benzolhomologen werde hier eine Einwirkung aus technischer Sicht als nicht wahrscheinlich angesehen. Der Anteil der Verlegung von Textilbelägen in Treppenbereichen habe vom Unternehmer nicht näher als mit "gering" beschrieben werden können.
Die Beklagte beauftragte sodann Dr. Q, Dipl.-Chem. und Arzt für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin in D-S mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage. Darin führte dieser unter dem 05.08.1996 aus, aufgrund der im Februar 1954 erlassenen Lösemittelverordnung sei es in den folgenden Jahren bis Anfang der 60er-Jahre zu einer drastischen Reduktion des Benzols in handelsüblichen Lösemitteln gekommen. Somit sei davon auszugehen, dass seit Anfang der 60er-Jahre weniger als 5 %, seit Anfang der 70er-Jahre weniger als 1 % Benzol in malerüblichen Lösemitteln enthalten gewesen seien. Da auch die Kanzerogenese Dosis-/Wirkungsbeziehungen gehorche, müsse nach aller arbeitsmedizinischer Erfahrung und toxikologischer Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass von der geringen Exposition gegenüber den Spuren an Benzol, welche noch in Lösemitteln enthalten (gewesen) seien, keine konkrete Gefahr der Entstehung einer benzolbedingten BK ausgehe. Gesichert sei, dass eine Benzolexposition von 50 ppm-Jahren mit einer erhöhten R...