Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen der Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der Rechtsanwalt kann für eine Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

2. Allein entscheidend ist, dass die Mitwirkungshandlung vor der Erledigung der Rechtssache, also des Rechtsbehelfsverfahrens beim Gericht oder der Widerspruchsbehörde liegt.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Kosten zu erstatten hat, die durch seine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren entstanden sind.

Der als Facharzt für Innere Medizin in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger legte gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/99, II/00 bis II/02 und IV/02 bis III/04 Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen die Begrenzung des maximal abrechenbaren Punktzahlvolumens (Individualbudget (IB)). Zur Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger durch seine mit Vollmacht vom 16.03.2005 beauftragten Vertreter vortragen, das ihm zugestandene IB liege unterhalb des durchschnittlichen Punktzahlengrenzwerts der Fachgruppe. Ausweislich seiner Praxiszahlen sei jedoch ersichtlich, dass sowohl die durchschnittliche Behandlungfallzahl als auch der durchschnittliche Leistungsbedarf pro Quartal kontinuierlich gestiegen sei. Im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) sei festzustellen, ob ein Anspruch auf eine höhere Wachstumsrate als 3 % zuzugestehen sei. Die Bevollmächtigten baten um eine zeitnahe Zurverfügungstellung der Berechnungen und eine Rückäußerung dahingehend, inwieweit kurzfristig eine Erledigung des Verfahrens durch Anpassung des IB s und entsprechende Nachvergütung erreicht werden könne.

Die Beklagte gab mit Bescheid vom 12.07.2005 unter Zurückweisung im Übrigen den Widersprüchen insoweit statt, als nach den Prüfungen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Honorarverteilungsvertrag (HVV) dem IB des Klägers jährlich ein erlaubter Zuwachs in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Punktzahlengrenzwertes der Fach-/Untergruppe max. bis zum Fachgruppendurchschnitt zugeordnet und die aus Vorquartalen jährliche Zuordnung des erlaubten Zuwachses in der genannten Höhe der Abrechnung für die Quartale II/00 bis II/02 und IV/02 bis III/04 zu Grunde gelegt werde. Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

Sodann liquidierten die Bevollmächtigten des Klägers mit Kostennote vom 26.09.2005 nach einem Gegenstandswert von 96.349,87 EUR Gebühren in Höhe von 4.420,99 EUR, die sich wie folgt zusammensetzten:

1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG i.V.m. §§ 2, 13, 14 RVG 1.760,20 EUR

1,5fache Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i.V.m. §§ 2, 12, 14 RVG 2.031,00 EUR

Postentgeldpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme: 3.811,20 EUR

16 % MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG 609,79 EUR

Gesamt: 4.420,99 EUR

Mit Bescheid vom 25.01.2006 gab die Beklagte dem Kostenerstattungsantrag in Höhe von 2.065,03 EUR statt. Darüber hinausgehenden Kosten würden nicht erstattet, weil die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i.V.m. §§ 2, 12, 14 RVG mangels Ursächlichkeit der anwaltlichen Mitwirkung für die Erledigung des durchgeführten Widerspruchsverfahrens nicht liquidationsfähig sei.

Hiergegen richtete sich die am 24.02.2006 erhobene Klage. Objektive Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr sei, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig vor. Es genüge ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteh e, sei - wie bei der Einigungsgebühr - unerheblich. Sie könne auch in einem Einwirken auf den Auftraggeber bestehen, sich mit einer Teilaufhebung zufrieden zu geben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2006 zu verurteilen, ihm die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung auch hinsichtlich der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i.V.m. §§ 2, 13, 14 RVG zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vertrat die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG vom 09.08.1995 (Az.: 9 RVs 7/94) die Auffassung, ein Tätigwerden des Bevollmächtigten über das normale Prozessmaß hinaus habe nicht vorgelegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kostenerstattungsanspruch, der sich nach § 63 des Sozialgesetzbuches (SGB) X rich...

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